Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_163/2023 vom 16. Januar 2025

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2025, in den Verfahren 4A_163/2023 und 4A_490/2023, über einen Streitfall entschieden, der sich um ein internationales Schiedsverfahren drehte. Die strittige Frage war dabei, ob der Staat N.__ aufgrund seiner Immunität von der Jurisdiktion vor dem schweizerischen Gericht für eine Schiedsrichterernennung verantwortlich war.

Sachverhalt: Die Gesellschaft Y._, die 2019 einen Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft X._ abgeschlossen hatte, beantragte ein Schiedsverfahren. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, die die Streitschlichtung durch ein Schiedsgericht in einem anderen Land vorsah. Im Rahmen dieses Verfahrens wandte sich X._ 2021 an das Genfer Gericht, um Schiedsrichter zu ernennen. Der Staat N._, der ebenfalls in den Streit einbezogen wurde, berief sich auf seine Immunität vor dem Gericht.

Das Genfer Gericht bestätigte die Ernennung zweier Schiedsrichter, die jedoch die Anfrage des Staates N._, die Verfahren auf die Prüfung seiner Immunität zu beschränken, ablehnte. Der Staat N._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, was zum Streit führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es in dieser speziellen Situation möglich sei, gegen die Entscheidung des Gerichts in erster Instanz vorzugehen (hier die Ernennung des Schiedsrichters angreifend), was normalerweise nicht zulässig wäre. Es wurde festgehalten, dass die Immunität eines Staates vor einem anderen Staat grundsätzlich zu beachten ist und dass diese Frage zu Beginn des Verfahrens geklärt werden muss.

Das Gericht stellte schließlich fest, dass der Staat N._ sich rechtmäßig auf seine Immunität berufen konnte, da er nicht formell dem Schiedsverfahren zugestimmt hatte. Daher hätte das Gericht in erster Instanz die Klage von X._ abweisen müssen, und die Angelegenheit wurde zur neuen Entscheidung an das Genfer Gericht zurückverwiesen.

Zusammenfassend erklärte das Bundesgericht, dass der Staat N.__ Immunität gegen das genannte Verfahren hat und das vorherige Urteil somit aufgehoben wurde. In Bezug auf den zweiten Fall wurde dieser abgelehnt, da der Staat nicht die weiteren Rechtsmittel anfechten konnte.

Fazit: Das Urteil ist bedeutend für die Klärung von Fragen der Staatenimmunität im Kontext von Schiedsverfahren. Es erkennt die Notwendigkeit an, dass vor der Entscheidung über die Ernennung von Schiedsrichtern die Immunität eines Staates geklärt werden muss, um zu verhindern, dass ein Staat unbeabsichtigt in ein Verfahren verwickelt wird, dem er nicht zugestimmt hat.