Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_286/2024 vom 4. Februar 2025
Sachverhalt:
A._, ein 1989 geborener Mann, erlitt am 28. September 2016 beim Sturz in seiner Wohnung eine Verletzung am rechten Knie, was ihn dazu brachte, eine Invaliditätsrente zu beantragen. Nach seinem Unfall konnte A._ seinen Beruf als Chauffeur-Lieferant aufgrund starker Knieschmerzen nicht mehr ausüben. Die Schweizerische Unfallversicherung (CNA) übernahm die Kosten bis zum 31. Mai 2018. A.__ erhielt eine berufliche Orientierungsmaßnahme, die jedoch wegen seiner Schmerzen scheiterte. Eine medizinische Expertise ergab, dass seine gesundheitlichen Probleme, inklusive chronischer Knie- und Hüftschmerzen sowie psychischen Beschwerden, einer Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juli 2017 im Rahmen einer angepassten Tätigkeit nicht im Weg standen. Der regional medizinische Dienst war anderer Meinung und stellte fest, dass er keinen Anspruch auf eine Rente habe.
Erwägungen der Cour d’appel:
A._ wandte sich gegen die Entscheidung des kantonalen Amtes für Invalidenversicherung. Das Gericht holte zusätzlich eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung ein. Während die rheumatologische Expertise von einem chronischen Schmerzsyndrom sprach, fand die psychiatrische Untersuchung keine psychiatrische Erkrankung. Das Appellationsgericht kam zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A._ nicht schwerwiegend genug waren, um einen Rentenanspruch zu begründen und wies den Antrag ab.
Bundesgerichtliche Überprüfung:
Das Bundesgericht prüfte den Fall unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Zulässigkeit und der Beurteilung der Fakten durch die Vorinstanz. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht keine willkürliche Entscheidung getroffen hatte, als es die medizinischen Gutachten analysierte und zu dem Schluss kam, dass keine organische Ursache für die Schmerzwahrnehmung von A.__ vorlag. Es bestätigte, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des vollständigen medizinischen Berichts entschieden hatte und dass der psychische Aspekt des Schmerzes angemessen berücksichtigt wurde. Der Rückgriff auf zusätzliche expertisen war nicht erforderlich und eine neue Begutachtung wurde für überflüssig erachtet.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof wies den Rekurs von A._ zurück, gewährte ihm jedoch die beantragte juristische Unterstützung. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt, jedoch vorläufig von der Gerichtskasse getragen. Eine Gebühr für den Pflichtverteidiger wurde ebenfalls festgelegt.