Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025

Sachverhalt: A._ wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von der 24 Monate aufgeschoben wurden. Zudem wurde ihm eine Landesverweisung für 7 Jahre auferlegt. Das Obergericht Zürich bestätigte den Schuldspruch und die Strafe. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und argumentierte, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen nicht überwiegen würden.

Erwägungen: 1. Gefährdung bei Rückkehr nach Eritrea: Der Beschwerdeführer verwies auf die allgemeine Gefährdung von eritreischen Rückkehrern und plante Nachteile aufgrund seiner militärischen Stellung in Eritrea. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die Situation gut analysiert und festgestellt hatte, dass die Gefahr für Militärdienstverweigerer und Oppositionelle nicht automatisch einen schweren persönlichen Härtefall darstellt.

  1. Öffentliche Interessen: Der Beschwerdeführer war bereits mehrfach vorbestraft, und seine jüngste Tat (versuchte schwere Körperverletzung) stellte eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Das Gericht argumentierte, dass die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung aufgrund seiner bisherigen Straftaten und der Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte über seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stehen.

  2. Interessenabwägung: Das Gericht erkannte zwar an, dass die Landesverweisung eine Trennung von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind bedeuten würde. Dennoch überwogen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit.

  3. Schlussfolgerung: Aufgrund der Beurteilung, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen könnten, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Dauer von 7 Jahren wurde als angemessen erachtet.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten auferlegt, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.