Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_452/2024 vom 16. Januar 2025

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 über einen Fall entschieden, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadt Neuenburg, A._, gegen die Stadt geklagt hatte. A._ war seit dem 1. März 2019 als Leiter der Gemeindeverwaltung tätig und hatte in den Jahren 2019 bis 2022 zahlreiche Überstunden geleistet, für die er eine zusätzliche Vergütung von 25% beanspruchte. Diese Forderung bezog sich auf insgesamt 99.931,15 Franken, die sich aus Überstunden in den Jahren 2019 bis 2022 zusammensetzten.

Die Stadt Neuenburg wies diese Forderung zurück. Der Kantonale Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage von A._ am 12. Juni 2024 abgewiesen, insbesondere da A._ in den Jahren 2021 und 2022 als Führungskraft eingestuft worden war, was ihn von der Anspruchsberechtigung für Überstunden ausschloss. Zudem akzeptierte das Gericht nicht die Beweise, die A.__ vorgelegt hatte, darunter die Befragung von Zeugen und verschiedene Dokumente.

A.__ wendete sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Zahlung der geforderten Vergütung.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonalen Verwaltungsgerichtshofs, weil A._ nicht schlüssig darlegen konnte, dass seine Überstunden tatsächlich über dem regulären Arbeitszeitrahmen lagen oder dass diese vom Vorgesetzten angeordnet worden waren. Auch wies das Gericht die Argumente zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da A._ nicht nachweisen konnte, dass die abgelehnten Beweismittel wesentliche Auswirkungen auf die Entscheidung hätten haben können.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgelegten Beweise nicht den Anforderungen an eine Überzeugungsbildung im Sinne der bestehenden Vorschriften genügt hatten und dass die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des Ausschlusses von Anspruch auf Überstundenvergütung nicht willkürlich war.

Letztlich wurde der Antrag auf Überstundenvergütung abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 Franken wurden A.__ auferlegt.