Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025

Sachverhalt: A._ war seit dem 1. August 2020 als Head-Brauerin bei der B._ AG angestellt. Am 27. Oktober 2021 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Frist bis zum 31. Januar 2022 aufgrund von unhaltbaren Teamverhältnissen. Kurz nach der Kündigung wurde A._ krank und versäumte es, die B._ AG ordnungsgemäß über ihre Abwesenheit zu informieren. Am 8. November 2021 erhielt sie ein Arztzeugnis, das ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. November 2021 bescheinigte, informierte jedoch nicht rechtzeitig über ihren Gesundheitszustand oder ihre Rückkehr zur Arbeit. Am 15. November 2021 wurde sie schließlich fristlos gekündigt.

A.__ erhob Klage auf Entschädigung und Lohn, die in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde, wodurch sie gegen die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Thurgau Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und bestätigte, dass die Vorinstanz die fristlose Kündigung zu Recht für gerechtfertigt erklärte. Es stellte fest, dass A._ mehrfach gegen ihre Informationspflichten verstoßen hatte, indem sie ihre Abwesenheit nicht korrekt kommunizierte und es versäumte, die B._ AG rechtzeitig über ihre voraussichtliche Rückkehr zur Arbeit zu informieren. Die wiederholten Verletzungen dieser Pflicht rechtfertigten eine fristlose Kündigung nach Artikel 337 des Obligationenrechts (OR).

Das Gericht unterstrich, dass A._ als Schlüsselperson im Unternehmen in einer Position war, in der ihre Abwesenheit erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb hatte. Auch die erteilten Warnungen und Mitteilungen der B._ AG im Vorfeld der Kündigung waren entscheidend, da sie A.__ über die möglichen Konsequenzen ihrer Handlungen informierten.

Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.