Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_981/2022 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_981/2022 vom 15. Januar 2025:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, Eigentümer von Stockwerkeigentumseinheiten im Hotel K._ in U._, forderten die Aufhebung einer Bewirtschaftungspflicht, die seit 1979 besteht und die die Bewirtschaftung der Appartements in einem Apparthotel regelt. Nach der Entlassung von 20 Einheiten aus dieser Pflicht im Jahr 2014 und einem langjährigen wirtschaftlichen Defizit der Hotelbewirtschaftung stellten die Eigentümer im November 2021 einen Antrag zur vollständigen Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden wies dieses Gesuch zurück, was zu einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden führte, das die Beschwerde ebenfalls abwies.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte das Urteil der Vorinstanz unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Es stellte fest, dass eine Bewirtschaftungspflicht nur unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse, aufgehoben werden kann. Die Vorinstanz argumentierte, dass die bewirtschaftungspflichtigen Appartements trotz finanzieller Verluste in der Vergangenheit weiterhin wirtschaftlich betrieben werden könnten, insbesondere durch die neue Betreiberin N.__, die für den Hotelbetrieb verantwortlich ist. Das Gericht erkannte, dass eine Pflicht zur Bewirtschaftung öffentlich-rechtlicher Natur ist und von privatrechtlichen Vereinbarungen nicht abbedungen werden kann.

Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass erhebliche Renovationskosten erforderlich seien und dass die wirtschaftlichen Bedingungen für die Fortführung des Betriebs nicht gegeben seien. Das Bundesgericht hielt jedoch die Feststellungen der Vorinstanz für vertretbar und betrachtete die vorgetragenen Gründe der Beschwerdeführer nicht als ausreichend, um die Unzumutbarkeit der Bewirtschaftungspflicht zu belegen. Insbesondere verneinte das Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung der wirtschaftlichen Situation, da bereits erhebliche Gewinne in der Vergangenheit erzielt worden seien und die neuen Betriebsstrukturen Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg böten.

Das Bundesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Vorinstanz keine wesentlichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder der Rechtsanwendung gemacht hatte. Es bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde der Eigentümer ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen und die Kosten des Verfahrens von 5'000 CHF werden den Beschwerdeführern auferlegt.