Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_905/2022 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_905/2022 vom 15. Januar 2025:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, P._, Q._ und die R._ SA, sind Eigentümer von 21 Stockwerkeigentumseinheiten eines Grundstücks in U._, das eine Bewirtschaftungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufweist. Die Eigentümergemeinschaft wollte diese Bewirtschaftungspflicht aufheben und beschloss, die Verwaltung vom bisherigen Betreiber, dem Hotel K._, zu trennen. Ein Gesuch zur Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht wurde jedoch abgelehnt, und es wurden neue Miet- und Bewirtschaftungsverträge mit der M._ AG als neuer Betreiberin abgeschlossen. Diese Verträge wurden vom Grundbuchinspektorat genehmigt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde, die abgewiesen wurde, was zur Beschwerde an das Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, jedoch nicht auf den Antrag, die Verfügung des Grundbuchinspektorats aufzuheben, da dieser nicht gesondert angefochten werden kann. Die rechtlichen Argumente der Beschwerdeführer wurden geprüft, insbesondere die Behauptung, ihre wirtschaftliche Situation würde sich durch die neuen Verträge verschlechtern. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführer nicht rechtlich gezwungen sind, einen Vertrag mit der neuen Betreiberin abzuschließen, da diese Entscheidungen auf den Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung basieren.

Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verträge genehmigte, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt seien. Schwächen der neuen Betreiberin seien in diesem Verfahrenskontext nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und entschied, dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Die Entscheidung bestätigt die Genehmigung der neuen Verträge und die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungspflicht.