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Sachverhalt:
Das Urteil betrifft das Grundstück Nr. 1582 in U._, auf dem seit 1966 ein Stockwerkeigentum besteht. Ursprünglich gehörte das Grundstück der I._ AG, die dort ein Hotel betrieb. Diese AG wurde aufgelöst und die Eigentümergemeinschaft umgewandelt. Im Jahr 1979 erhielt die I.__ AG die Genehmigung, Apartments an ausländische Käufer zu verkaufen, wobei diese der hotelmäßigen Bewirtschaftung unterstellt wurden.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschloss 2020, ein Gesuch zur Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht zu stellen, nachdem viele Eigentümer negative Erfahrungswerte mit der Pflege ihrer Apartments gemacht hatten. Im November 2021 wurde schließlich ein Gesuch um Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht eingereicht, was jedoch vom Grundbuchinspektorat abgewiesen wurde. Die R.__ SA, die einige der bewirtschaftungspflichtigen Einheiten erworben hatte, erhob daraufhin Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die geltend gemachte Beschwerde den Anforderungen des öffentlichen Rechts entspricht und somit zulässig ist. Der Antrag hingegen, die Verfügung des Grundbuchinspektorats aufzuheben, war nicht zulässig, da er nicht eigenständig angefochten werden konnte.
Bewirtschaftungspflicht: Das Gericht bestätigte, dass die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftungspflicht grundsätzlich nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen aufgehoben werden kann. Ein Widerruf dieser Pflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die eine wesentliche und unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse erforderten.
Antrag auf rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihrer Meinung nach das Verwaltungsgericht wesentliche Argumente nicht ausreichend betrachtet habe. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz sich ausreichend mit den eingereichten Argumenten auseinandergesetzt hatte und die Vorwürfe der Beschwerdeführerin diesbezüglich unbegründet seien.
Sachverhaltsfeststellungen und Prognose der Ertragsfähigkeit: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse des Hotels korrekt bewertet hatte, einschließlich der Gewinne und Verluste über die Jahre. Es wurde angenommen, dass durch das neue betriebliche Konzept des Hotels in Zukunft wieder Gewinne erzielt werden könnten. Daher gab es keine Anzeichen für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die Bewirtschaftungspflicht aufrechtzuerhalten.
Eigentumsgarantie: Auch die Rüge bezüglich der Verletzung der Eigentumsgarantie wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ablehnung des Widerrufs der Auflage nicht gleichbedeutend ist mit einer Zwangsinvestition der Eigentümer in die bereits unrentablen Immobilien, da die Bewirtschaftungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bereits beim Erwerb der Immobilien bekannt war.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der R.__ SA ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Bewirtschaftungspflicht nicht aufzuheben.