Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_568/2024 vom 13. Januar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_568/2024:

Sachverhalt:

A._ erhielt am 17. Januar 2023 eine vorläufige Kuratelle, die ihre Vertretungs- und Verwaltungsrechte über ihre zivilen Rechte und Vermögensangelegenheiten betraf, da ihre kognitiven Probleme sie daran hinderten, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Einklang mit ihren Interessen zu regeln. Der dafür benannte Kurator C._ stellte am 1. Februar 2024 fest, dass sich A.s Gesundheitszustand verschlechtert hatte und sie dringender Schutzmaßnahmen bedurfte. A. beauftragte daraufhin einen neuen Anwalt, Me Razi Abderrahim, und forderte die Entlassung von C. und dessen Ablösung durch sich selbst.

Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Gutachten eingeholt, darunter ein kognitives und später ein psychiatrisches Gutachten. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die rechtlichen Maßnahmen und die Rolle der Kuratoren entschied die Friedensrichterin am 26. März 2024, dass B.__ als neue provisorische Kuratorin eingesetzt werden sollte, da A.s früherer Kurator C. in einen Interessenkonflikt geraten war und nicht in der Lage war, die angemessene Vertretung sicherzustellen.

A.__ legte am 16. Juli 2024 gegen die Entscheidung der Friedensrichterin Beschwerde ein, die die vorläufigen Schutzmaßnahmen im August 2024 bestätigte und erklärte, dass A. aufgrund ihrer kognitiven Probleme eine klare Notwendigkeit für den Schutz durch eine Kuratelle bestehe.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht stellte fest, dass das vorliegende Verfahren zulässig sei, da A.__ ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Kuratelle hatte. Im weiteren Verlauf bestätigte das Gericht die Einschätzung der unteren Instanzen, dass A. in ihrer gegenwärtigen Situation tatsächlich des Schutzes bedurfte. Besonders stützten sich die Richter auf die Berichte der psychiatrischen Gutachterin, die deutlich machten, dass A.s kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt seien und sie nicht in der Lage sei, ihre Interessen eigenverantwortlich zu wahren.

Das Gericht wies die Argumente von A.__ zurück, die behauptete, dass die Erklärung der unteren Instanzen über ihre Schutzbedürftigkeit arbiträr sei. Es wurde auch betont, dass die Kritik an den Honoraren ihres Anwalts und der neuen Kuratorin nicht ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen sei. Es stellte fest, dass die Bedenken der vorinstanzlichen Gerichte über die Entlohnung und das Engagement des Anwalts sowie mögliche Interessenkonflikte angemessen waren.

Die Erwägungen führten letztlich zu dem Urteil, dass der angefochtene Entscheid nicht gegen die verfassungsmäßigen Rechte A.s verstieß und als nicht willkürlich oder ungerechtfertigt eingestuft wurde.

Das Bundesgericht schloss mit der Bestätigung des Urteils der Vorinstanz und der auferlegten Kosten an A.__ in Höhe von 2.500 Fr., ohne die Zusprache weiterer Kosten.