Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_300/2024 vom 13. Januar 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_300/2024) vom 13. Januar 2025 befasst sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für die Erteilung einer speziellen Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch Taxiunternehmer im Kanton Genf.

Sachverhalt: A._, ein seit 1991 selbstständiger Taxiunternehmer, beantragte am 4. März 2023 die Erneuerung seiner Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Raums. Sein Antrag wurde jedoch am 7. November 2023 abgelehnt, da er die Altersgrenze von 75 Jahren überschritten hatte. A._ erhob daraufhin am 11. Dezember 2023 Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Verwaltungsgerichtskammer des Kantons Genf, was am 30. April 2024 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt keine individuelle Prüfung seiner Situation, nachdem er sich am 5. Dezember 2023 an die zuständige Regierungsstelle gewandt hatte.

Rechtliche Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig bewertet, da er fristgerecht und in der richtigen Form eingereicht wurde.

  1. Rechtsprüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht prüfte die Angelegenheit von Amtes wegen, insbesondere die Verletzung von Grundrechten gemäß der Bundesverfassung (BV).

  2. Ansprüche auf das Recht auf Gehör: A.__ rügte, dass die Verwaltungsgerichtskammer gegen das Recht auf Gehör verstoßen habe, da sie nicht die verfassungsmäßige Grundsatzprüfung durchführt habe. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache gehört wurde und die Entscheidung ausreichend begründet war.

  3. Altersgrenze und Diskriminierung: Die Altersgrenze von 75 Jahren gemäß Art. 13 Abs. 9 lit. c des Genfer Taxigesetzes wurde als potenziell diskriminierend beurteilt. Das Gericht stellte klar, dass Altersdiskriminierung nicht von vornherein unzulässig sei, sondern einer differenzierten Prüfung bedarf.

  4. Zulässigkeit der Regelung: Die Regelung wurde als gerechtfertigt erachtet, um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten sowie die Gesundheit der Fahrer zu schützen. Der Gesetzgeber verfolgte legitime Ziele wie die Reduzierung der Wartezeiten für Genehmigungen und die Gewährleistung einer fairen Verteilung der Fahrererlaubnisse.

  5. Verhältnismäßigkeit: Die Altersgrenze wurde als verhältnismäßig befunden, weil alternative Maßnahmen nicht die gleichen Ziele hätten erreichen können wie die bestehende Regelung. Es wurde anerkannt, dass eine differenzierte Belastung aufgrund des Alters notwendig ist.

Insgesamt gelangte das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt, und wies den Rekurs von A.__ zurück. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.