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Sachverhalt: A.A. und B.A., verheiratet und Eltern von drei Kindern, streiten nach einer Trennung über das Sorgerecht und den Wohnsitz der Kinder. B.A. hatte eine Schutzmassnahmenverhandlung initiiert. Ein erstinstanzliches Gericht entschied, dass das Sorgerecht bis zum 31. Dezember 2024 beim Vater bleibt und ab dem 1. Januar 2025 zu der Mutter wechselt, die die Kinder nach Österreich umziehen darf. A.A. beantragte daraufhin eine sofortige Wiederherstellung des aufschiebenden Effekts gegen diesen Beschluss, um den Umzug der Kinder in die Türkei zu verhindern.
Sein Antrag auf aufschiebenden Effekt wurde zunächst abgelehnt, was A.A. dazu veranlasste, vor dem Bundesgericht zu beschweren. Der Streit darüber entzündete sich außerdem an den Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Notwendigkeit, die bestmöglichen Bedingungen für die Kinder zu gewährleisten.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz einem aufschiebenden Effekt nicht gerecht wurde und damit voraussichtlich ein irreparables Unrecht für A.A. geschaffen wurde, da seine Elternrechte und die Bedürfnisse der Kinder betroffen sind.
Prüfung des aufschiebenden Effekts: Vorläuig wurde entschieden, dass Maßnahmen zum Schutz der Kinder in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel im Ausland stets sorgfältig abgewogen werden müssen. Es wurde betont, dass es wichtig ist, dass Gerichte in der Schweiz Entscheidungen treffen können, um die Rechte beider Elternteile zu wahren, insb. wenn es um Fragen des Aufenthalts der Kinder geht.
Dringlichkeit des Umzugs: Das Gericht erkannte, dass die Argumentation der Vorinstanz zur Dringlichkeit – insbesondere das Ende des Schulsemesters – nicht ausreichend war, um dem aufschiebenden Effekt nicht zuzustimmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle tragfähigen Beweise und Indizien zur aktuellen Situation der Kinder im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden müssen.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab A.A. den angeforderten aufschiebenden Effekt, wodurch der Umzug der Kinder nach Österreich bis zu einer endgültigen Klärung des Sorgerechts gestoppt wurde.
Fazit: Das Bundesgericht entschied zugunsten von A.A., indem es den aufschiebenden Effekt wiederherstellen ließ und damit sicherstellte, dass die Erziehungsrechte der Eltern respektiert werden und keine voreiligen Tatsachenentscheidungen getroffen werden können, die irreparable Folgen für die Kinder haben könnten.