Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_260/2024 vom 3. Februar 2025

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 9C_260/2024:

Sachverhalt: Die Klägerin A._, geboren 1983, arbeitete als Lehrerin. Sie beantragte am 23. April 2020 Leistungen der Invalidenversicherung, nachdem sie seit 2018 unter "Muttererschöpfung" und seit November 2019 unter "persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten" litt. Ein psychiatrisches Gutachten vom 23. Juni 2020 stellte bei ihr eine mittelgradige depressive Störung und eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. November 2019 fest. Während des Verfahrens wurden weitere Gutachten erstellt; das letzte, angefertigt vom Arzt E._, stellte fest, dass es sich um eine leichte depressive Störung und leichte Agoraphobie handelte, jedoch kein Asperger-Syndrom vorlag. Das Invalidenversicherungsamt lehnte den Antrag auf Grund dieser Gutachten ab. Gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts, welches den ablehnenden Entscheid bestätigte, erhob A.__ Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: Der Rechtsstreit betrifft das Recht auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die medizinische Beurteilung und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Das Bundesgericht stellte fest, dass es die Fakten des vorinstanzlichen Urteils als Grundlage verwendet, diese jedoch berichtigen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig sind.

  1. Kritik an der Beurteilung: Das kantonale Gericht berief sich auf das Gutachten von E._. Die Klägerin argumentierte, dass das Gericht die Beweislage fehlerhaft würdigte, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung des Asperger-Syndroms, welches E._ verneinte, ohne die detaillierten Rückmeldungen des behandelnden Psychiater C._ angemessen zu berücksichtigen. C._ hatte umfassende Informationen zu den Schwierigkeiten der Klägerin vorgelegt, die im Widerspruch zu den Ergebnissen von E.__ standen.

  2. Widersprüche in Gutachten: Das Bundesgericht erkannte, dass E.__ den erheblichen Widerspruch zwischen den Berichten nicht ausreichend erklärte und dass wichtige Aspekte des Lebens der Klägerin, wie ihre Unterstützungssysteme und deren Bedürfnisse, in der Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt wurden.

  3. Entscheidung: Aufgrund dieser Mängel und unzureichenden Klärungen wies das Bundesgericht das Urteil des kantonalen Gerichts sowie die Entscheidung des Invalidenversicherungsamts zurück. Die Sache wurde zur Ergänzung der Ermittlungen an das Invalidenversicherungsamt zurückverwiesen.

  4. Kosten und Verfahrenshilfe: Die Kosten des Verfahrens wurden dem Invalidenversicherungsamt auferlegt, und die Bitte der Klägerin um Verfahrenshilfe wurde als nicht relevant erachtet, da die Entscheidung zugunsten der Klägerin ausfiel.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht, dass die Beurteilung der medizinischen Situation der Klägerin nicht ausreichend war und eine erneute Prüfung notwendig sei.