Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_641/2024

Sachverhalt: A.__, geboren 1970, hat mehrmals Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Die IV-Stelle Aargau lehnte diese Gesuche aufgrund unterschiedlicher Kriterien und Diagnosen ab. Im Mai 2020 beantragte sie erneut Leistungen unter Berufung auf eine stationäre psychiatrische Behandlung und einen verschlechterten Gesundheitszustand. Nach einem bidisziplinären Gutachten stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % fest und lehnte den Antrag auf Leistungen ab. Das Versicherungsgericht Aargau wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung ab.

Rechtsmittel: A._ reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. November 2020. Es gab verschiedene Abstimmungen und medizinische Gutachten, die den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._ bewerteten.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beweismittel: Es wurde geprüft, ob die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen zulässig sind. Diese hatten jedoch keinen Einfluss auf die Ausgangsentscheidung.

  1. Rechtliche Grundlagen: Der Rentenanspruch ist abhängig vom Invaliditätsgrad, der in mehreren Stufen (Viertels- bis Vollrente) festgelegt ist. Da A.__ einen Invaliditätsgrad von unter 40 % hatte, bestand kein Anspruch auf eine Rente.

  2. Bewertung der Arbeitsfähigkeit: Die Vorinstanz folgte dem Gutachten des asim und stellte fest, dass A.__ nur von Anfang 2019 bis 30. Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 1. Juli 2021 war sie nur noch zu 50 % leidensangepasst arbeitsfähig. Für die Zeit von 2002 bis Ende 2018 konnte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

  3. Evaluation von Änderungen in der Lebenssituation: Ein Rentenanspruch setzt eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands voraus. Das Bundesgericht bestätigte die Annahme der Vorinstanz, dass es keine derartige Veränderung gab, die zu einem Rentenanspruch geführt hätte.

  4. Rechtliches Gehör: Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und A.__ die Möglichkeit hatte, den Entscheid zu anzufechten.

Entscheidung: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Dementsprechend wurde ihr die Tragung der Gerichtskosten auferlegt.

Das Urteil bestätigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und die Grundlagen der Invaliditätsbewertung, die zu dem Ergebnis führten, dass kein Rentenanspruch bestand.