Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025:

Sachverhalt: Die 1970 geborene A.__, verheiratet und Mutter dreier Kinder, stellte mehrere Anträge auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV), die alle abgelehnt wurden. Im Mai 2020 beantragte sie erneut IV-Leistungen aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands und verwies auf eine stationäre psychiatrische Behandlung im Jahr 2019. Die IV-Stelle ermittelte jedoch einen Invaliditätsgrad von 28% und wies ihren Antrag ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Entscheidung der IV-Stelle am 3. September 2024. A.__ erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht, in der sie eine unbefristete Invalidenrente ab dem 1. November 2020 forderte.

Erwägungen: 1. Antragsverständnis: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gesuch um eine unbefristete IV-Rente ab dem 1. November 2020 zu verstehen ist, auch wenn A.__ ihren Antrag nachträglich korrigierte.

  1. Rechtslage: Das Gericht wendete die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung an, da der damalige Zustand der beruflichen und gesundheitlichen Situation entscheidend für die Beurteilung des Rentenanspruchs war.

  2. Beweiswürdigung: Das Versicherungsgericht hatte das Gutachten der asim (Universitätsspital Basel) als maßgeblich erachtet. Es stellte fest, dass A.__ von Anfang 2019 bis Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig war und lediglich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 hatte. Für den Zeitraum von 2002 bis Ende 2018 konnte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

  3. Zustandserhebung: Die Vorinstanz führte eine detaillierte Untersuchung durch und kam zu dem Schluss, dass A.__ im relevanten Zeitraum insgesamt einen Invaliditätsgrad von 35% hatte, was keinen Rentenanspruch rechtfertigt. Die vorgenommenen Einstufungen und die Gewichtung zwischen Erwerb und Haushalt wurden als raumgreifend betrachtet, und es wurde entschieden, dass hier keine offensichtlichen Fehler vorlagen.

  4. Kostenentscheidung: A.__ wurde zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück.