Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_59/2024
Sachverhalt: Der italienische Staatsbürger A.__, der seit 1967 in der Schweiz lebt und am 9. Januar 1977 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (EU/EFTA) erhielt, hatte über die Jahre hinweg eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen erhalten. Diese beinhalteten unter anderem wiederholtes Fahren ohne Führerschein und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund dieser Vorstrafen sowie weiterer finanzieller Schwierigkeiten (Schulden von über 550.000 CHF und Sozialhilfebezüge) wurde sein Antrag auf die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im April 2019 abgelehnt und die Bewilligung widerrufen. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Staatsrat des Kantons Tessin als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.
A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, um die Entscheidungen aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung wiederherzustellen.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht hält den Recours für zulässig, da die geforderten formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anfechtung einer letztinstanzlichen Entscheidung vorliegt.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für den Widerruf: Der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen ist besonders dann zulässig, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gegeben sind. Auch wenn A.__ über lange Zeit in der Schweiz gelebt hat, so war er doch mehrmals wegen schwerer Vergehen, insbesondere im Straßenverkehr und im Zusammenhang mit Drogen, verurteilt worden. Diese wiederholte Kriminalität stellt eine aktuelle und ausreichend grave Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dar.
Verhältnismäßigkeit: Das Bundesgericht prüft die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs und stellt fest, dass die Abwägung der Interessen durch das kantonale Gericht angemessen war. A.__ könnte in Italien, einem benachbarten Land mit ähnlichem Lebensstil, weiterhin leben, ohne dass für ihn gravierende Veränderungen zu erwarten wären.
Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK): Das Gericht beleuchtet auch den Aspekt des privaten Lebens von A.__, bemerkt jedoch, dass die wiederholten Delikte und das fehlende Umdenken seinerseits eine Kündigung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen.
Das Bundesgericht weist den Recours mit der Begründung zurück, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfüllt waren und auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde. A.__ muss die Gerichtskosten tragen.