Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (6B_564/2022)

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde beschuldigt, am 25. Oktober 2020 in einem Zug von Zürich nach Luzern keine Gesichtsmaske getragen zu haben, obwohl eine Maskentragepflicht galt. Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern stellte eine Widerhandlung nach dem Epidemiengesetz (Art. 83 Abs. 1 lit. j) dar. Das Bezirksgericht sprach A._ jedoch frei. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, und das Kantonsgericht verurteilte A.__ schließlich zu einer Busse von 100 Franken.

A.__ beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und sie freizusprechen, da sie ein ärztliches Attest besessen habe, das sie von der Maskenpflicht befreie.

Erwägungen: 1. Unzureichende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Rügen bezüglich der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ausreichend substantiiert wurden. Zudem kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur bei Willkür angefochten werden.

  1. Beurteilung des ärztlichen Attests: Das Gericht stellte fest, dass das vorgelegte Attest keine medizinische Indikation beinhaltete, sondern nur eine allgemeine Empfehlung zum Nichttragen einer Maske darstellte. Damit wurde kein Nachweis erbracht, dass A.__ aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht hätte befreit werden müssen.

  2. Fragen zur gesetzlichen Grundlage der Strafbarkeit: Das Bundesgericht analysierte die Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und kam zu dem Schluss, dass die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr am Tattag gültig war und die Beschwerdeführerin sich dessen hätte bewusst sein müssen. Die Anwendung der Strafnormen (Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung) war rechtlich unbedenklich.

  3. Kritik am Bestimmtheitsgebot und Willkürverbot: Die Rügen der Beschwerdeführerin, das Bestimmtheitsgebot sei verletzt worden und die Anwendung der Normen sei zu komplex, wurden zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie auf den ersten Blick komplex erscheinen, für eine rechtsunkundige Person nicht unverständlich waren.

  4. Sachverhaltsirrtum: A.__s Behauptung, sie sei in einem Sachverhaltsirrtum befangen gewesen, da sie sich nicht über die Form des Attests im Klaren war, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin sich in der Verantwortung hätte sehen müssen zu überprüfen, ob sie tatsächlich von der Maskentragepflicht befreit war.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ wurde die Gerichtskosten von 3.000 Franken auferlegt.