Zusammenfassung von BGer-Urteil 2D_21/2024 vom 21. Januar 2025

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Am 21. Januar 2025 entschied das Bundesgericht in der Sache 2D_21/2024 über den Rekurs von A.__, einem kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt, welches am 16. Juli 2024 die Ablehnung seiner Aufenthaltsbewilligung bestätigte.

Sachverhalt: A._ hatte am 9. Februar 2016 in der Schweiz die französische Staatsangehörige B._ geheiratet, die zur Zeit des Heirats eine gültige Aufenthaltsbewilligung hatte. Ab April 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2018 kam jedoch ans Licht, dass B._ ein Kind aus einer anderen Beziehung hatte. Im November 2019 verließ sie die Schweiz und kehrte zurück nach Frankreich. A._ beantragte am 1. Juli 2020 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, die ihm im Juli 2021 jedoch verweigert wurde, wobei ihm vorgeworfen wurde, es handle sich um eine Scheinehe und er lebe seit 2017 nicht mehr mit seiner Frau zusammen.

Nach mehreren rechtlichen Schritten, einschließlich eines Verfahrens vor dem Bundesgericht, in dem die gerichtlichen Entscheidungen über seinen Aufenthaltsstatus und den drohenden Rückschieb von der Schweiz in den Kosovo bestätigt wurden, stellte A.__ im September 2023 einen Antrag auf Wiedererwägung seines Aufenthaltsstatus, den er unter anderem mit seiner langjährigen Integration in die Schweiz und gesundheitlichen Problemen begründete. Dieser Antrag wurde jedoch am 25. Oktober 2023 und erneut am 5. Dezember 2023 abgelehnt.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs nicht als öffentlich-rechtlicher Rekurs behandelt werden kann, da keine rechtlichen Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung bestanden und damit die Rechtsmittel ausgeschlossen waren. A.__ musste folglich einen subsidiären verfassungsrechtlichen Rekurs einlegen.

Die Hauptargumente des Rekurses waren: 1. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV): Er sprach von einem "Verweis auf die Invalidität seiner Argumentation" durch das Verwaltungsgericht, das seiner Meinung nach nicht auf die gravierenden Änderungen seiner gesundheitlichen Situation eingegangen sei. 2. Verletzung des Art. 3 EMRK: Er argumentisierte, sein Rückschub in den Kosovo würde zu einer Verletzung des Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen, da seine gesundheitlichen Probleme nicht adäquat behandelt werden könnten.

Das Bundesgericht entschied, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Rahmenbedingungen korrekt angewendet hatte und keine Willkür oder ein Verstoß gegen das Bundesrecht vorlag. Der Rückschub wurde als gerechtfertigt angesehen, da für A._ die entsprechend erforderlichen medizinischen Behandlungen auch im Kosovo zugänglich waren. Daher wurde der Rekurs als unbegründet abgewiesen und A._ zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt.

Fazit: Der Rekurs von A.__ wurde abgewiesen, da weder ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung noch ein Verstoß gegen die Menschenrechte nachgewiesen werden konnte.