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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2D_21/2024 vom 21. Januar 2025:
Sachverhalt:
A._, ein kosovarischer Staatsangehöriger, der 1994 geboren wurde, heiratete 2016 die französische Staatsangehörige B._, die in der Schweiz lebte. A. erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Ehegattennachzugs. Die Beziehung zwischen A. und B. wurde jedoch durch verschiedene Umstände belastet, insbesondere durch die Geburt eines Kindes, das aus einer anderen Beziehung von B. stammt. 2019 verließ B. die Schweiz, und A. stellte 2020 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser wurde 2021 abgelehnt mit der Begründung eines Scheineheverdacht und der fehlenden realen ehelichen Gemeinschaft. A. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die letztlich vor dem Bundesgericht endete.
Im September 2023 stellte A. einen Revisionsantrag beim Service de la population des Kantons Waadt, in dem er argumentierte, dass sich seine Situation aufgrund gesundheitlicher Probleme und der Tatsache, dass er lange in der Schweiz lebte, verändert habe. Dieser Antrag wurde allerdings abgelehnt, und die Frist für seinen Aufenthalt in der Schweiz wurde auf den 8. Januar 2024 verlängert. A. erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und stellte fest, dass die ordentlichen Rechtsmittel ausgeschlossen waren, da A. keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. Daher war der Verfassungsrecours zulässig, um mögliche Grundrechtsverletzungen zu prüfen.
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV):
A. argumentierte, das kantonale Gericht habe seine Situation nicht ausreichend neu bewertet, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Veränderungen. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das kantonale Gericht die Gesetzgebung und die einschlägige Rechtsprechung beachtet hatte und dass A. nicht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden war.
Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK):
A. machte geltend, sein Rückführungsrisiko in den Kosovo könnte seiner psychischen Gesundheit schaden. Das Gericht stellte fest, dass der Kosovo über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches A. eine adäquate Behandlung ermöglichen würde. Der Rückführungsbeschluss würde daher kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Entscheidung:
Das Urteil befasst sich umfassend mit den Gründen und Anträgen des Beschwerdeführers und bekräftigt die Priorität der bestehenden Gesetze bezüglich Aufenthaltsbewilligungen und der Beurteilung von neuen Umständen nur im Rahmen der gegebenen Rechtslage.