Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_536/2023 vom 15. Januar 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2023 befasst sich mit einem Bauvorhaben in der Gemeinde Lutry, N._ und O._, die Eigentümer der Parzelle Nr. 597, sowie P._ und Q._, Eigentümer der Parzelle Nr. 598, möchten auf diesen Flächen mehrere Wohngebäude mit insgesamt 14 Wohnungen und einem unterirdischen Parkplatz errichten. Die geplanten Bauarbeiten stießen auf Widerstand von mehreren Anwohnern (A.A.__ und Konsorten).

Die zuständige Gemeinde stellte den Bauantrag, der in einer öffentlichen Anhörung genehmigt wurde. Die Anwohner reichten daraufhin bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit Beschwerde ein, welche teilweise gutgeheißt, jedoch den Bau generell genehmigte, wobei Änderungen am ursprünglichen Bauantrag gefordert wurden.

Das Bundesgericht stellte in seiner Erörterung fest, dass die Beschwerde der Anwohner grundsätzlich zulässig war, da sie ein berechtigtes Interesse an der Veränderung der Entscheidungen hatten. Die Anwohner argumentierten unter anderem, dass das Bauprojekt nicht ins Landschaftsbild passe und dass die geltenden Bauvorschriften nicht eingehalten würden, insbesondere hinsichtlich der Heimat- und Umweltschutzaspekte.

Das Gericht prüfte die rechtlichen Grundlagen und erkannte, dass die Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen nicht sachwidrig war, da die Kapazitäten und Zugänglichkeiten ausreichend waren, auch wenn die Anwohner auf Mängel aufmerksam machten. Die Argumente bezüglich der Lärmemissionen aus den benachbarten Bahngleisen wurden ebenfalls thematisiert. Es stellte sich heraus, dass die Genehmigung unter der Voraussetzung erteilt worden war, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen würden, auch wenn die Maßnahmen als angemessen beurteilt wurden.

Allerdings kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass bei der Auswertung und Genehmigung des Projekts einige Aspekte unzureichend behandelt wurden. Insbesondere wurde nicht ausreichend geprüft, ob alle möglichen Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung in Erwägung gezogen worden waren und ob die Sicherheit auf den Zufahrtsstraßen für die Anwohner gewährleistet sei.

Somit wurde der Rekurs der Anwohner letztlich gutgeheißen, die vorherige Entscheidung (des kantonalen Verwaltungsgerichts) aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die angemessenen Schutzmaßnahmen zu prüfen und die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften zu sicherzustellen.

Das Gericht entschied auch über die Verfahrenskosten und stellte fest, dass die Kosten den Beklagten auferlegt werden, während die Gemeindeverwaltung von den Kosten befreit wurde. Der Anwalt der Anwohner erhielt zudem eine Entschädigung.