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A.A._, eine 1954 geborene kosovarische Staatsangehörige, lebt in Kosovo und hat zwei Söhne, die in der Schweiz wohnen. B.A._ ist italienischer Staatsbürger und besitzt eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, während C.A. _ ebenfalls in der Schweiz lebt. A.A._ beantragte am 5. September 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn B.A.__. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte den Antrag ab und wies sie aus, was durch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht Zürich bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen A.A.______ und ihrem Sohn bestehe und das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA) nicht anwendbar sei.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zustandekommen der Beschwerde: Die Beschwerdeführer können umfassend auf die italienische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers B.A.__ verweisen, was es dem Bundesgericht erlaubt, auf die Beschwerde einzutreten. Der Antrag, vorhergehende Entscheidungen aufzuheben, ist unzulässig, da diese im angefochtenen Urteil ersetzt wurden.
Völkerrechtlicher Anspruch: Die Beschwerdeführer machen keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK geltend, sondern berufen sich auf das FZA. Die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltsanspruch im Rahmen des FZA zu begründen, setzen voraus, dass der Beschwerdeführer B.A.__ sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Staat ausgeübt hat, was in diesem Fall nicht gegeben ist.
Anwendungsbereich des FZA: Das Bundesgericht präzisiert, dass der bloße Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft eines in der Schweiz lebenden Kosovaren nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Bezug und somit die Anwendbarkeit des FZA herzustellen. Das Urteil bezieht sich auf frühere Entscheidungen, die betonen, dass der Zuschuss zu einem Familiennachzugsrecht nicht gegeben ist, wenn der Staatsbürger seine Freizügigkeitsrechte nicht ausgeübt hat.
Unterhaltsgewährung: Es wurde festgestellt, dass B.A._ keinen ausreichend belegten Unterhalt für A.A._ gewährt, um die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu erfüllen. Die vorgelegten Beweise waren unzureichend, um eine regelmäßige und erhebliche Unterstützung nachzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da kein Familiennachzugsanspruch nach dem FZA anerkannt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung gefordert wurde.
Das Urteil wurde am 14. Januar 2025 verkündet.