Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025

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Sachverhalt:

Die A._ AG, eine aktionärsgeführte Rechtsanwaltskanzlei, war zwischen 2015 und 2019 subject to einer Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse Luzern. Die Kontrolle ergab, dass die AG den fünf Aktionären, die jeweils 25% Anteil hielten, Zuwendungen in Form von "asymmetrischen Dividenden" aus dem Betriebsgewinn ausgezahlt hatte, die nicht den Gesellschafteranteilen entsprachen. Diese Zuwendungen waren als geldwerte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, was zur Pflicht der AG führte, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Nach weiteren Abklärungen verpflichtete die Ausgleichskasse die A._ AG erneut zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Kantonsgericht Luzern hob einen Einspracheentscheid auf und entschied teilweise zugunsten der A.__ AG, indem es bestimmte Beträge als echte Dividenden qualifizierte und die Ausgleichskasse anwies, die berechnet mit diesen Berücksichtigungen neu zu verfügen.

Erwägungen:

  1. Zuständigkeit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es befand die Anfechtungsobjekte, die Urteile des Kantonsgerichts, für zulässig, insbesondere da es sich um Zwischenentscheide handelt, die das Verfahren entscheidend beeinflussen.

  2. Rechtsverletzungen: Die A.__ AG machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Qualifizierung der "asymmetrischen Dividenden" in Löhne Fehler begangen und die Verhältnismäßigkeit der Aufteilung zwischen Tätigkeitsvergütung und Dividenden nicht richtig gewürdigt. Das Bundesgericht stellte klar, dass es die Grundlage der Zuwendungen und deren Qualifikation für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Leistung prüfen durfte.

  3. Qualifikation der Zuwendungen: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die von der A.__ AG ausgezahlten Zuwendungen größtenteils als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu qualifizieren waren, insbesondere weil die Ausschüttungen auf den individuellen Leistungen der Aktionäre basierten. Es potenzierte die Vorinstanz in der Feststellung, dass diese Zahlungen in direktem Zusammenhang mit den Arbeitsleistungen der Aktionäre stehen.

  4. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab und stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt in der Qualifizierung und Bewertung der Ausschüttungen vorgegangen war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Urteil des Bundesgerichts bekräftigt die rechtliche Einordnung von Zuwendungen an mitarbeitende Aktionäre in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge und stellt auch klar, dass die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende unter bestimmten Kriterien zu erfolgen hat, die auch die Arbeitsleistung berücksichtigen.