Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_369/2024 vom 21. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_369/2024 Sachverhalt:

A._, B._ und ihre Tochter C._ sind rumänische Staatsangehörige, die 2016 illegal in die Schweiz eingereist sind. A._ erhielt 2018 eine Aufenthaltserlaubnis, aber nachdem er 2020 seine Beschäftigung aufgab, erhielt er ab Mai 2022 Sozialhilfe. Im April 2022 beantragten B._ und C._ Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Familiennachzugs zu A._. Diese wurden jedoch am 14. April 2023 vom kantonalen Bevölkerungsschutz widerrufen, was in der Folge zu einem Rückführungserlass führte. Die Parteien legten Einspruch ein und führten an, dass A._ seit Mai 2023 eine Teilzeitarbeit hatte und B.__ arbeitssuchend war. Da jedoch weitere Informationen nicht bereitgestellt wurden, wurde der Einspruch am 11. Oktober 2023 abgelehnt.

Dagegen erhoben die drei Rekurrenten ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, das am 24. Juni 2024 die vorherige Entscheidung bestätigte.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Rekurrenten berufen sich auf das Aufenthaltsrecht gemäß dem Freizügigkeitsabkommen (ALCP), welches potenziell einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz begründet. Dies wird jedoch in Hinblick auf die illegalen Einreise- und Aufenthaltszeiten der Familie als irrelevant angesehen. Der Gerichtshof stellt fest, dass trotz der komplexen familiären Situation, insbesondere hinsichtlich C.__'s schulischer Integration, die formalen Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht erfüllt sind.

Das Bundesgericht erkennt an, dass C.__ Anspruch auf Schulbildung in der Schweiz haben könnte (Artikel 3 Abs. 6 ALCP), dies jedoch voraussetzt, dass der Aufenthalt in der Zeit der Einreise des Vaters rechtmäßig war, was nicht der Fall ist. Daher könne die Familie keinen rechtmäßigen Aufenthalt herleiten, was zur Ablehnung des Anspruchs führte.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die vorgebrachten formalen Mängel - wie der angebliche Verstoß gegen das Recht auf Gehör und die inquisitorische Maxime - nicht hinreichend substantiiert sind. Daher wurde das öffentliche Rechtsmittel abgewiesen und auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt.

Entscheid:
  1. Der öffentliche Rechtsmittel wird abgewiesen.
  2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
  3. Der Antrag auf Rechtshilfe wird abgelehnt.
  4. Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF sind von den Rekurrenten zu tragen.

Das Urteil wurde am 21. Januar 2025 in Lausanne gefällt.