Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_283/2024 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_283/2024

Sachverhalt: Die A.__ SA, eine Gesellschaft, die Hotels und ähnliche Betriebe betreibt, beantragte im Zuge der COVID-19-Pandemie finanzielle Unterstützung in Form von Härtefallhilfen. Die Gesellschaft erhielt insgesamt 442'770.60 Franken, darunter 311'651 Franken für das Jahr 2020. Später stellte der Département de l'économie et de l'emploi des changements im Geschäftsjahresbericht 2020 fest, insbesondere einen höheren Umsatz (803'973.03 Franken statt 592'807 Franken) und höhere Kosten. Auf dieser Grundlage reduzierte der Département die anerkannten Hilfen und forderte die Rückzahlung von 103'968 Franken aufgrund überzahlter Beträge.

Die A.__ SA legte gegen die Entscheidung des Departements Einspruch ein, den dieses am 29. September 2023 bestätigte. Daraufhin wendete sich die Gesellschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung final und in der letzten kantonalen Instanz ergangen war, wodurch der Rekurs grundsätzlich zulässig ist. Es bestätigte jedoch, dass der Rekurs nur in Bezug auf die Rückforderung von finanziellen Unterstützungsleistungen zulässig ist und keine neuen Ansprüche auf Hilfe enthalten darf.

  1. Prüfung der angefochtenen Entscheidung: Das Bundesgericht prüfte die geltend gemachten rechtlichen Mängel, insbesondere die Beanstandung der Berücksichtigung einer erweiterten Umsatzdefinition. Die A.__ SA argumentierte, dass die Dissolution einer Provision nicht als Rechnungselement für den Umsatz herangezogen werden dürfe und dass dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

  2. Rechtsprinzipien: Es wurde festgestellt, dass die genannten Rechtsprinzipien (Rechtmäßigkeit, Gleichheit, Verbot des Willkürlichen, Vertrauensschutz) nicht verletzt wurden. Insbesondere wurde die erweiterte Definition des Umsatzes als gerechtfertigt erachtet, da diese zur realistischeren Abbildung der finanziellen Situation der Gesellschaft beiträgt. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorgaben zur Berechnung des Umsatzes nicht eindeutig waren und die Behörden einen Ermessensspielraum hatten.

  3. Gleichheitsbehandlung: Das Bundesgericht stellte fest, dass es keinen Nachweis für eine Diskriminierung gab, da die Voraussetzungen für andere Unternehmen mit höherem Umsatz anders geregelt sind. Das Gericht wies den Vorwurf der Diskriminierung zurück und stellte fest, dass keine Berichtsfälschungen oder willkürliche Maßnahmen zu erkennen seien.

  4. Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Auch dieser Vorwurf wurde zurückgewiesen, da die A.__ SA nicht nachweisen konnte, dass ihr eine spezifische Zusicherung gegeben wurde, die eine enge Auslegung des Umsatzbegriffs garantiert hätte.

Urteil: Der Rekurs der A.__ SA wurde in der vorliegenden Form abgewiesen, und die Gesellschaft wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.