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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_525/2024 vom 10. Januar 2025:
Sachverhalt: A.__, ein marokkanischer Staatsbürger, kam 2000 illegal in die Schweiz und erhielt aufgrund seiner Familie, die aus zwei in der Schweiz geborenen Kindern besteht, eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung von seiner Frau im Jahr 2015 und dem darauffolgenden Scheidungsverfahren wurde ihm das Besuchsrecht an seinen Kindern zugesprochen, jedoch blieb die Zahlung des Unterhalts unregelmäßig.
A.__ erhielt in mehreren Jahren Sozialhilfe und hatte eine erhebliche Verschuldung. Trotz mehrerer temporärer Arbeitsverhältnisse stellte er in der Folge einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, welcher im Mai 2023 vom kantonalen Migrationsamt abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde in verschiedenen Instanzen, einschließlich der Genfer Justizbehörden, bestätigt.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in Bezug auf das Aufenthaltsrecht formell zulässig war, da A.__ potenziell ein Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung basierend auf der Familienzusammenführung geltend machte. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass seine Integration in die Schweiz aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit von Sozialhilfe und seines Schuldenstands nicht erfolgreich war.
Das Gericht wies darauf hin, dass die problemspezifischen Integrationskriterien, wie die finanzielle Selbstständigkeit und der Respekt der öffentlichen Ordnung, von A.__ nicht erfüllt wurden. Auch wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag erlangte, wurde festgestellt, dass dies nicht ausreicht, um seine lange Abhängigkeit von Sozialhilfe und seine finanziellen Schwierigkeiten zu kompensieren.
In Bezug auf das Recht auf das Familienleben mit seinen Kindern entschied das Gericht, dass A.__ zwar nicht die primäre Bezugsperson ist und seit 2021 seine Besuchsrechte nicht ausreichend wahrnimmt, was die emotionale Bindung zu seinen Kindern belastet. Das Gericht argumentierte, dass das Recht auf Familienleben nicht zwingend einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz erfordert, wenn andere Kommunikationsformen (wie telefonische Kontakte) bestehen.
Die Entscheidung, ihm die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern, wurde als verhältnismäßig und rechtlich nicht beanstandbar beurteilt. A.__’s Argumente, die auf eine Ungerechtigkeit oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hinwiesen, wurden zurückgewiesen.
Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rekurse von A.__ ab und bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Behörden. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, und seine Gesuche bezüglich Rechtshilfen und den Verfahrenskosten wurden zurückgewiesen.