Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_1007/2022) vom 22. Januar 2025

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde beschuldigt, am 31. Oktober 2020 an einer genehmigten Kundgebung in Zürich ohne das Tragen einer Gesichtmaske teilgenommen zu haben, was gegen die aCOVID-19-Verordnung verstoßen habe. Er wurde daraufhin von der Polizei entfernt und durch das Bezirksgericht Zürich bestraft, was in Berufung vom Obergericht Zürich am 18. Juli 2022 bestätigt wurde. A._ führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist zusätzliche Dokumente eingereicht hatte, die nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem wurde klargestellt, dass sich die Anfechtungen auf den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid beziehen müssen.

  1. Rechtliche Grundlagen: Die aCOVID-19-Verordnung erforderte das Tragen von Masken bei Kundgebungen, es sei denn, es lägen besondere Gründe (z.B. medizinische) vor. A.__ konnte keine individuellen Gründe nachweisen, warum er die Maske nicht tragen konnte.

  2. Argumente des Beschwerdeführers: A.__ behauptete, dass die Strafe aufgrund der Aufhebung der Maßnahmen am 16. Februar 2022 nicht mehr gültig sei (Grundsatz der „lex mitior“). Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Regelung ein Zeitgesetz darstellt und die Rückabwicklung der Maßnahmen nicht auf einer geänderten rechtlichen Wertung beruhte, sondern auf veränderten tatsächlichen Umständen.

  3. Legalitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung dieser Prinzipien und argumentierte, dass die Maskentragepflicht nicht angemessen sei. Das Gericht entschied, dass die rechtlichen Grundlagen ausreichend bestimmt waren und dass das Maßnahmenpaket zum jeweiligen Zeitpunkt als verhältnismäßig galt.

  4. Bestimmtheitsgebot: Es wurde festgestellt, dass das Bestimmtheitsgebot in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes nicht verletzt war und die damit verbundenen Konsequenzen für die Bevölkerung verständlich waren.

  5. Fazit: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Das Urteil verdeutlicht, dass während der Geltungszeit von Pandemie-Maßnahmen das Nichttragen einer Gesichtsmaske bei Kundgebungen rechtlich verfolgt werden kann, sofern keine nachweisbaren Ausnahmegründe vorliegen.