Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In dem Bundesgerichtsurteil 4A_352/2023, datiert vom 16. Januar 2025, ging es um eine Beschwerde eines Klägers (A._) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug bezüglich eines Kaufvertrags über einen Sportwagen, der von einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft (B._ AG) verkauft werden sollte.
Sachverhalt: Ende 2018 beauftragte A._ einen Sportwagen zu beschaffen, da er kein Kunde bei dem entsprechenden Hersteller (X._) war. Über einen Vermittler kam es am 23. Januar 2019 zu einem Kaufvertrag zwischen A._ und der B._ AG, der jedoch Geheimhaltungsbestimmungen enthielt. Der Kläger leistete Zahlungen, doch als der Wagen produziert wurde, verweigerte die Verkäuferin die Auslieferung und verkaufte ihn direkt an den Auftraggeber des Klägers. A.__ forderte daraufhin Rückzahlungen und Klage wurde erhoben.
Das Kantonsgericht Zug gab dem Kläger teilweise Recht, doch das Obergericht reduzierte die vorangehenden Ansprüche und wies den Großteil der Klage ab, was zur Beschwerde vor dem Bundesgericht führte.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten sei, da über die Beschwerdegegnerin Konkurs eröffnet wurde und das Verfahren sistiert wurde. Der Konkurs wurde später mangels Aktiven eingestellt, was zur Frage führte, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens hatte. Der Kläger认也 zu, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, irgendeinen Betrag zu zahlen, weshalb ein schützenswertes Interesse zur Fortführung des Verfahrens fehlte.
Das Bundesgericht entschied, dass das Verfahren abgewiesen wird und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt werden.
Zusammenfassend wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.