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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (4A_614/2024)
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ging es um A._, einen lettischen Fußballclub, der gegen eine Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 14. Oktober 2024 Berufung einlegte. Die FIFA hatte eine Regelung zur Ausbildung von Fußballspielern, die die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung vorsieht, wenn ein Spieler zum ersten Mal als Profi oder zwischen Markenverbänden transferiert wird. A._ hatte den ukrainischen Spieler B._ am 7. März 2023 verpflichtet, ohne jedoch rechtzeitig eine Erklärung des vorherigen Clubs über den Verzicht auf Ausbildungsentschädigung vorzulegen. Die FIFA stellte am 12. September 2023 fest, dass A._ dem Club C.__ eine Entschädigung von 38'517.62 EUR schuldet.
Der lettische Club legte am 20. September 2023 Einspruch gegen die Entscheidung der FIFA beim TAS ein, verlor jedoch die Berufung, da er C.__ nicht als Partei in den Prozess einbezogen hatte, was nach Ansicht des Schiedsrichters notwendig war, um deren Rechte auf Ausbildungsentschädigung zu wahren.
Überlegungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, da Beschwerden gegen internationale Schiedssprüche nur unter bestimmten, im Gesetz genannten Bedingungen zulässig sind. Das Gericht stellte fest, dass A._ wesentliche Argumente nicht ausreichend darlegen konnte, um einen Verstoß gegen das Gehör zu rechtfertigen und dass das Schiedsgericht auch die relevanten Vorschriften und das Verhalten von C._ ausreichend berücksichtigt hatte.
A.__ geltend machte außerdem, die Entscheidung sei mit dem „Ordre public“ unvereinbar gewesen. Das Gericht wies dies zurück, da die Vorwürfe des Clubs mehrheitlich bereits während des Schiedsverfahrens angeführt und abgelehnt worden waren.
Das Bundesgericht entschloss sich, den Rekurs in der zulässigen Form abzulehnen und die Kosten der Verfahren dem recourierenden Club aufzuerlegen.
Fazit des Urteils: Der Rekurs von A.__ wurde abgelehnt, und das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des TAS, wobei die rechtlichen Anforderungen an die Argumentation des Clubs nicht erfüllt waren.