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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_608/2024 vom 22. Januar 2025
Sachverhalt: A, der recourrier, war Inhaber eines Fußballclubs in Lettland und hatte gegen die FIFA (intimée) ein Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) angestrengt, nachdem die FIFA eine Trainingentschädigung für den Spieler B, der zuvor bei C registriert war, festgelegt hatte. B war am 12. Januar 2023 zu A transferiert worden, und die FIFA hatte daraufhin einen „Electronic Player Passport“ (EPP) erstellt, aus dem hervorging, dass C Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 7.397,26 Euro hatte.
C hatte jedoch am 20. Januar 2023 eine Erklärung abgegeben, die eine Verzichtserklärung auf diese Entschädigung enthielt, die aber erst nach Fristablauf beim TMS eingereicht wurde. Der TAS wies die Berufung von A am 14. Oktober 2024 zurück und stellte fest, dass A C in dem Verfahren nicht als Beklagten benannt hatte, was C im Verfahren gegen die endgültige Entscheidung an der Geltendmachung seiner Ansprüche hinderte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, jedoch wurden die rechtlichen Argumente des recourrier gegen die TAS-Entscheidung nicht akzeptiert. 2. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Beschwerderecht im internationalen Schiedsverfahren nur bei bestimmten, klar definierten Gründen zulässig ist. In diesem Fall waren die erhobenen Einwände nicht begründet. 3. Der recourrier behauptete, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da der TAS seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Präsentation der Argumente des recourriers im Wesentlichen einen neuen Versuch darstellte, das Urteil des TAS in Frage zu stellen, was nicht zulässig sei. 4. Bezüglich der Argumentation über eine mögliche Verletzung des „ordre public“ wurde festgestellt, dass diese nicht ausreichend begründet war und die vorgelegten Argumente mehrheitlich eine Wiederholung bereits abgewiesener Einwände darstellten. 5. Letztlich wurde der Rekurs in der nicht zulässigen Form zurückgewiesen, und die Kosten der Verfahren wurden dem recourrier auferlegt.
Ergebnis: Das Bundesgericht entschied, dass der Rekurs abgelehnt wird und die Verfahrenskosten von 2.000 CHF dem recourrier aufzuerlegen sind.