Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ (geb. 1976) war seit Herbst 2017 aufgrund psychischer Auffälligkeiten im Fokus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB). Nach einer Entscheidung vom 25. Januar 2024 wurde für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Dies umfasste die Regelung von Wohnsituation, gesundheitlichem und sozialem Wohlbefinden sowie medizinischer Betreuung. A._ wurde der Zugang zu seinem Vermögen fast vollständig entzogen.
Gegen diese Entscheidung erhob A.__ sowohl beim Bezirksrat Zürich als auch beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos Rechtsmittel. Er erhob daraufhin am 20. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und der Beistandschaft.
Erwägungen:
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt, gegen den die Beschwerde zulässig sei. Die KESB hatte rechtlich ermächtigt gehandelt, indem sie die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung anordnete.
Die Argumente des Beschwerdeführers, speziell zur Diagnosestellung und zur Verwendung von Gutachten, wurden als unzureichend erachtet. Das Obergericht hatte festgestellt, dass A.__ an paranoider Schizophrenie leidet und sein Zustand eine Beistandschaft erforderte.
Der Beschwerdeführer war der Meinung, die Behörden hätten veraltete Informationen genutzt und es sei nicht beweislastumkehrend gewesen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer vielmehr für die Vorstellung seiner eigenen Sachlage Belege erbringen müsse.
Es wurde festgestellt, dass A.__ aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Suchtproblematik in vielen Lebensbereichen Unterstützung benötige. Die KESB hatte die Notwendigkeit der Beistandschaft nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer äußerte sich auch kritisch zu den Umfang der Beistandschaft und der Notwendigkeit einer umfassenden Vermögensverwaltung, was das Gericht als gerechtfertigt erachtete aufgrund der fortwährenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde des A.__ ab und entschied, dass die Gerichtskosten von ihm zu tragen seien, da er im vorliegenden Verfahren unterlegen war. Es wurden keine Parteientschädigungen gewährt, da der Kanton Zürich keine entschädigungspflichtigen Kosten verursacht hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der KESB und die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft für A.__ aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Hilfsbedürftigkeit.