Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025

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In dem Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 befasst sich das Bundesgericht mit einem Rekurs gegen eine Entscheidung der Chambre administrative der Cour de justice des Kanton Genf, die einen Rekurs der Gesellschaft L.__ SA und mehrerer Unterstützer des Servette FC als unzulässig erklärt hat.

Sachverhalt: Am 12. Dezember 2023 ergriffen die Behörden des Kantons Genf Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen, nachdem es zu gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Fußballspiel gekommen war. Die Maßnahmen umfassten u.a. die Schließung der Nordtribüne des Stade de la Praille für das nächste Heimspiel des Servette FC und ein Verkaufsverbot für Eintrittskarten in anderen Sektoren. Die betroffenen Fans und die L.__ SA reichten am 29. Januar 2024 einen Rekurs ein, der jedoch am 28. Mai 2024 für unzulässig erklärt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Frage der Beschwerdelegitimation der Rekurrenten. Es stellte fest, dass die Rekurrenten keine eigenen Rechte oder eine unmittelbare Betroffenheit durch die Maßnahmen hatten, da sie nicht die formalen Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren. Ihre Argumentation, dass sie als Abonnenten der Nordtribüne stärker betroffen seien, reichte nicht aus, um die nötige Beschwerdelegitimation zu begründen, da sie lediglich ein indirektes Interesse an der Entscheidung hatten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Entscheidung direkt an den Veranstalter des Spiels gerichtet war und eine bloße wirtschaftliche Betroffenheit keine ausreichende Grundlage für einen Rekurs darstellt. Ferner wäre ein geltend gemachter Anspruch aus der privaten Vertragsbeziehung zwischen den Fans und dem Club nicht geeignet, ihnen die notwendige Beschwerdelegitimation zu verleihen. Schließlich wurde auch das Anliegen der Rekurrenten bezüglich der Höhe der Verfahrenskosten als unbegründet zurückgewiesen, da sie eine entsprechende ESC keine rechtzeitige Rekurslegung vorgenommen hatten.

Insgesamt wurde der Rekurs somit als unzulässig behandelt und abgewiesen.