Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025:

Sachverhalt: A._ war von 2020 bis 31. August 2021 bei der C._ AG angestellt und über diese im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung bei der B._ AG versichert. Nach einer Krankmeldung am 9. März 2021 stellte die Versicherung Taggelder aus, nachdem sie ärztliche Abklärungen einholte. Allerdings stellte die Versicherung fest, dass A._ ab dem 1. September 2021, in Anbetracht ihrer gesundheitsbezogenen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Markt, keinen Anspruch mehr auf Taggelder hatte. A._ wurde auch vorgeworfen, Auslandaufenthalte ohne Genehmigung der Versicherung unterlassen zu haben, was die Versicherung als betrügerische Handlung wertete. Daraufhin forderte die B._ AG über 40'000 CHF von A.__ zurück.

A.__ klagte daraufhin und erhielt eine Klageabweisung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Rückforderung der Versicherung bestätigte. Dieses Urteil wurde im Rahmen der Beschwerde an das Bundesgericht angefochten.

Erwägungen: 1. Die Klage und Widerklage waren rechtlich zulässig, da es sich um eine Zusatzversicherung handelte, und die Streitigkeiten privatrechtlicher Natur sind. 2. Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ in den fraglichen Zeiträumen ohne Zustimmung im Ausland war und wichtige Informationen zur Leistungsberechtigung verschwieg, was gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherung verstieß. 3. Bei der Beurteilung der Tatsachen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG als erfüllt betrachtet. Demnach hatte A._ mit einem Verschweigen der Auslandaufenthalte versucht, die Versicherungsleistungen unrechtmäßig zu erhalten. 4. Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erachtet, und die Argumente von A.__ wurden als unzureichend abgewiesen, um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu bestreiten.

Schlussfolgerung: Die Beschwerde von A._ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden ihr auferlegt. Es gab keine Parteientschädigung für die B._ AG, da sie nicht durch einen externen Anwalt vertreten war.