Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_578/2024 vom 20. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_578/2024

Sachverhalt:

Die A._ AG unterzog sich einer Mehrwertsteuerkontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden von 2015 bis 2019. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Gesellschaft Dienstleistungen an die im Ausland ansässige Firma B._ Ltd. nicht korrekt deklariert hatte. Die ESTV forderte von der A.__ AG die Nachzahlung von Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 1'271'586 plus Verzugszinsen. Die ESTV argumentierte, die vorgelegten Dienstleistungen erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung, da der Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht erbracht wurde.

Die A.__ AG erhob gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, um die Steuerforderung zu reduzieren, da sie der Meinung war, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht der Inlandsteuerschuld unterlägen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, was zur Einreichung einer weiteren Beschwerde beim Bundesgericht führte.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Eintretensentscheidung gegeben sind. Die Beschwerde, die sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, wurde zugelassen, jedoch nicht, soweit sie auf die Entscheidungsgründe der ESTV abzielt.

  2. Beweislast: Das Gericht erörterte die Verteilung der Beweislast im Mehrwertsteuerrecht. Die ESTV muss nachweisen, dass die Dienstleistungen im Inland erbracht wurden, während die A.__ AG der Nachweis obliegt, dass ihre Leistungen im Ausland steuerbefreit sind.

  3. Leistungsort: Das Bundesgericht stellte fest, dass die A._ AG den Nachweis nicht erbringen konnte, dass ihre Dienstleistungen gemäß MWSTG im Ausland erbracht wurden. Die Rechnungen an die B._ Ltd. enthielten keine ausreichenden Details, um als Nachweis für die Art der Dienstleistungen zu fungieren.

  4. Passive Investmentgesellschaft: Das Gericht befand, dass die B.__ Ltd. als passive Investmentgesellschaft klassifiziert werden kann, da sie keine aktive Geschäftstätigkeit ausübt und somit der Ort der Leistungserbringung als im Inland anzusehen ist. Damit sind die Anforderungen für eine Mehrwertsteuerpflicht erfüllt.

  5. Schlussfolgerung: In Anbetracht all dieser Faktoren wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.__ AG ab und bestätigte die Entscheidung der ESTV. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die A.__ AG die von der ESTV geforderte Mehrwertsteuer zu zahlen hat und dass der Beweis, die Dienstleistungen im Ausland erbracht zu haben, nicht erbracht wurde.