Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1294/2024 vom 23. Januar 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (7B_1294/2024) betrifft einen Fall von A._, der gegen die Entscheidung der kantonalen Strafvollzugsbehörde, seine bedingte Entlassung abzulehnen, Berufung einlegte. A._ wurde im Oktober 2024 durch die Strafvollzugsrichterin des Kantons Waadt die bedingte Entlassung verweigert, was später auch von der Kantonsgerichtlichen Beschwerdekammer bestätigt wurde.

Sachverhalt

A.__, geboren 1989, verbüßt mehrere Strafen, darunter eine 12-monatige Haft wegen Diebstahls und anderer Vergehen. Er hat eine Vielzahl an Vorstrafen, darunter wegen Raubes und Körperverletzung, und zeigt während seiner Haft ein problematisches Verhalten, einschließlich mehrfacher Disziplinarstrafen. Aktuell befindet er sich seit dem 18. Juni 2024 in der Haft und hat zwei Drittel seiner Strafe bis zum 5. Oktober 2024 verbüßt. Eine frühere bedingte Entlassung wurde 2016 widerrufen.

Die Haftanstalt beurteilt A.__ als schwer handhabbar, was negative Prognosen für seine Resozialisierung aufwirft. Ein weiterer Strafprozess gegen ihn wegen Verstößen gegen das Waffengesetz läuft seit Mai 2024.

Trotz einiger positiver Ansätze in Bezug auf seine Ausbildung und Resozialisierung wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung abgelehnt, da die zuständigen Behörden den Eindruck hatten, dass sich an seinem riskanten Verhalten und seinen Rückfallgefahren wenig geändert hat.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Antrag von A.__ rechtzeitig und formell korrekt war, und es entschied, dass die Vorinstanzen keine Fehler in der Prüfungs- und Entscheidungsfindung gemacht hatten. Besonders das Vorgehen der Behörden bezüglich der negativen Einschätzung seines Verhaltens in der Haft und der Rückfallgefahr wurde bekräftigt.

Es wurde klargestellt, dass die Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht nur von den bisherigen Verurteilungen abhängt, sondern auch eine umfassende Beurteilung des aktuellen Verhaltens und der Perspektiven für eine erfolgreiche Resozialisierung erfordert. Das Gericht erkannte an, dass die vorgebrachten Argumente von A.__, wie etwa neue Ausbildungspläne, nicht ausreichend seien, um die durch seine Vorgeschichte und sein Verhalten ausgelösten Bedenken auszuräumen.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück und bestätigte die Ablehnung der bedingten Entlassung, da die Gefahr einer Wiederholung von Straftaten und sein problematisches Verhalten während der Haft die Bedingungen für eine solche Entlassung nicht erfüllten. Außerdem wurde seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben.