Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_416/2024)

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde beschuldigt, am 23. Juli 2020 mit B._ sexuelle Handlungen vollzogen zu haben, während sie stark alkoholisiert und somit wehrlos war. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, B._ in seinen Fahrzeugkofferraum gebracht und dort ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben. Er wusste oder konnte beheben, dass B._ möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt war. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Vorwürfe und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu weiteren Maßnahmen wie einer Landesverweisung und einem Tätigkeitsverbot.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: A.__ rügte, das Obergericht hätte den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seine Unschuld vermutet. Die Vorinstanz kam jedoch zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass die sexuelle Handlung ohne seinen Einfluss stattfand. Ihre Argumentation beruht auf verschiedenen Indizien, wie Spermienrückständen und den Umständen des Vorfalls.

  1. Indizienbeweis: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Indizienbeweis als zulässig erachtet wird, selbst wenn keine direkten Beweise vorliegen. Wenn die gesammelten Indizien in ihrer Gesamtheit auf eine bestimmte Schuld hindeuten, ist eine Verurteilung gerechtfertigt.

  2. Unschuldsvermutung: Das Gericht erinnerte daran, dass die Anklage die Schuld des Beschuldigten zu beweisen hat. Es stellte klar, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" erst zur Anwendung kommt, wenn alle Beweise gewürdigt worden sind. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Grundsatz nicht verletzt hat, da die Beweislage genug Anhaltspunkte für die Verurteilung bot.

  3. Strafzumessung: A.__ machte geltend, dass die Strafe unangemessen hoch sei, da kein Samenerguss stattgefunden habe und er sich nicht schuldig gemacht habe, B.__s Zustand verursacht zu haben. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Strafzumessung korrekt durchgeführt hat und alle relevanten Faktoren berücksichtigte. Der Einsatz von 42 Monaten für die Schändung wurde als angemessen erachtet.

  4. Kosten: Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unterlegen ist, ist er verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.