Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_665/2023 vom 21. Januar 2025:
Sachverhalt: Im Kanton Graubünden wurde ein Verpflichtung zum Tragen von Masken an Schulen aufgrund der COVID-19-Pandemie angeordnet. Während die Maskenpflicht zunächst ab der 3. Klasse galt, erweiterte die Schulleitung der Schule in X._ diese Pflicht von der 1. bis zur 2. Klasse. Die Eltern A._ und B._ lehnten dies ab, da ihr Sohn C._ aufgrund gesundheitlicher Gründe keine Maske tragen konnte. Sie meldeten C.__ in dem betreffenden Zeitraum (6. bis 22. Dezember 2021) nicht zur Schule. Eine medizinische Befreiung wurde erst im Januar 2022 eingereicht. Daraufhin wurde den Eltern eine Geldstrafe von 1.500 Franken wegen Verletzung der Schulpflicht auferlegt.
Die Eltern konnten mit ihren Beschwerden sowohl beim zuständigen Departement als auch beim Kantonalen Verwaltungsgericht keine aufschiebenden Erfolge erzielen, weshalb sie letztlich beim Bundesgericht Beschwerde einlegten.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerden der Eltern, da diese gegen eine endgültige Entscheidung der letzten kantonalen Instanz gerichtet waren.
Prüfung der Kompetenzen: Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Kantons und der Schulleitung zur Maskenpflicht rechtlich zulässig war. Es wurde betont, dass die kommunalen Behörden im Bereich der Gesundheitsprävention und spezifischer Maßnahmen, wie der Maskenpflicht, über gewisse Handlungsspielräume verfügen.
Arbitrarität: Es wurde geprüft, ob die Entscheidung der Schulleitung arbiträr war. Die Eltern argumentierten, dass die Schulleitung keine Befugnisse hatte, die Maskenpflicht über die kantonalen Regelungen hinaus zu erweitern. Das Bundesgericht stellte fest, dass es an einem klaren gesetzlichen Rahmen für diese Entscheidung mangelte und die Kompetenzen der Schulbehörde nicht ausreichten, um die Maßnahmen zu auferlegen. Somit wurde die von den Eltern angefochtene gesetzliche Grundlage als unzureichend erachtet.
Aufhebung der Strafe: Das Bundesgericht entschied, dass die Geldstrafe von 1.500 Franken gegen die Eltern aufgrund der unzureichenden rechtlichen Grundlage für die Maskenpflicht nicht gerechtfertigt war und hob diese auf.
Kosten und Entschädigung: Die Kosten des Verfahrens wurden nicht ergriffen, jedoch wurde dem Departement des Erziehungs-, Kultur- und Umweltsschutzes des Kantons Graubünden eine Entschädigung für die Eltern in Höhe von 2.500 Franken auferlegt.
Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht, dass die Geldstrafe zur Maskenpflicht unrechtmäßig war und hob sie auf, während es die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung in Bezug auf Kosten und Entschädigungen an das Kantonale Verwaltungsgericht zurückverwies.