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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_665/2023 vom 21. Januar 2025
Sachverhalt:
Im Kanton Graubünden wurde im November 2021 ein Maskenpflicht für Schüler ab der 3. Klasse bis zur Sekundarstufe aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt. Diese Maßnahme wurde am 5. Dezember 2021 durch die Schulleitung von X._ auf die ersten beiden Klassen ausgeweitet. A._ und B._, Eltern eines Schülers in der 2. Klasse, gaben an, ihr Kind könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und ließen ihn in dem Zeitraum vom 6. bis 22. Dezember 2021 nicht zur Schule gehen. Eine gesundheitliche Ausnahmegenehmigung für das Tragen einer Maske wurde jedoch erst im Januar 2022 eingereicht. Daraufhin erhielten die Eltern am 22. Dezember 2021 eine Strafe von 1.500 CHF vom Schulsprengel X._ wegen der mangelnden Schulanwesenheit ihres Kindes. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Departement für Bildung als auch vom Verwaltungsgericht Graubünden bestätigt.
Erwägungen:
A._ und B._ erhoben beim Bundesgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und kam zu dem Schluss, dass das Verfahren sowohl nach formellen als auch nach materiellen Gesichtspunkten den Anforderungen entspricht.
Im Rahmen der materiellen Prüfung stellte das Bundesgericht fest, dass die Rechtsgrundlage für die verhängte Strafe im Kantonalen Schulgesetz verwurzelt ist und die dortigen Vorschriften die Kompetenzen der Gemeindebehörden sowie der Schulen in Bezug auf Gesundheitsmaßnahmen und Schulpflicht regeln. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kommunalbehörden, einschließlich des Schulsprengels, die Maskepflicht hätte erweitern dürfen, was die kantonale und lokale Gesetzgebung unterstützt.
Allerdings stellte das Bundesgericht fest, dass die Entscheidung des Schulsprengels, die Maskenpflicht auf die erste und zweite Klasse auszudehnen, innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend begründet wurde. Es wurde argumentiert, dass die Normen den Schulsprengel lediglich zur Umsetzung der bestehenden kantonalen Regelungen berechtigen, nicht jedoch dazu, diese eigenständig zu erweitern.
Das Bundesgericht hob daher die erhaltene Strafe von 1.500 CHF auf. Es verurteilte das Departement der Bildung, den Beschwerdeführern eine Entschädigung für die entstandenen Kosten zu zahlen, während die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in der kantonalen Instanz erneut zu prüfen ist.
Ergebnis:
Der Bundesgerichtsentscheid bestätigte, dass die ursprüngliche Strafe unrechtmäßig war und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück.