Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_499/2024 vom 20. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_499/2024 vom 20. Januar 2025

Sachverhalt:

A._ war in den Steuerperioden 2012-2017 alleiniger Geschäftsführer und Aktionär der D._ SA, einer Gesellschaft, die Tankstellen betreibt. Das zuständige Steueramt erhöhte die Steuerbelastung der Ehepartner A._ und B._ aufgrund von als steuerbare Einkünfte angesehenen Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der D.__ SA standen. Diese Erhöhungen wurden in den Jahren 2017 und 2021 für die Jahre 2012 bis 2017 festgelegt.

Die Ehepartner brachtengegen die Entscheidungen des Steueramts vor, das deren Einsprüche abwies und die Erhöhungen bestätigte. Diese seien auf eine „Umsatzschwäche“ der Gesellschaft zurückzuführen, von der sie als alleiniger Administrator und Aktionär profitiert hätten. Ein Teil des Einspruchs wurde jedoch durch das kantonale Gericht teilweise gutgeheißen, insbesondere für die Jahre 2012 und 2014; für die anderen Jahre wurde der Einspruch abgelehnt.

Erwägungen des Gerichts:

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des angefochtenen Urteils und kam zu dem Schluss, dass der Einspruch teilweise unzulässig sei, da er sich auf eine zwischengeschehene Entscheidung bezog, die in der Hauptsache noch nicht abschließend entschieden worden war. In Bezug auf die Jahre 2012, 2014 wurde das Urteil des kantonalen Gerichts als incidentielle Entscheidung eingestuft, während die Feststellungen für die Jahre 2013 und 2015-2017 als endgültig angesehen wurden.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerpflichtigen nicht ausreichend nachgewiesen hatten, dass die erhaltenen Zahlungen nicht als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren seien. Zudem taten sie dies ohne spezifische Argumentation. Die Vorinstanz war auch der Ansicht, dass die Steuerpflichtigen die Nachweispflichten nicht erfüllten, da sie die Unzuverlässigkeit der Buchhaltungsunterlagen der D.__ SA angeführt hatten, ohne den Tatsachen der Steuerprüfung substantiiert entgegenzutreten.

In Folge dessen stellte das Gericht fest, dass die steuerlichen Anpassungen in Bezug auf die „versteckten Gewinnausschüttungen“ rechtmäßig waren. Schließlich wies das Gericht den Rekurs sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern zurück.

Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von 12.000 CHF wurden den Rekurrenten auferlegt.