Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ war zwischen 2012 und 2017 alleiniger Geschäftsführer und Aktionär der D._ SA, die unter anderem Tankstellen betrieb und im Handel mit Währungen und Edelmetallen tätig war. Das zuständige Steueramt erhöhte die Besteuerung der Jahre 2012 bis 2017, indem es zusätzliche Einkünfte in Form von geldwerten Leistungen berücksichtigte, die A._ von D._ SA erhalten hatte, was zu einer erheblichen Erhöhung der Einkommensteuern führte.
Nach erfolgter Ablehnung ihrer Einsprüche durch die Steuerbehörden wandten sich A._ und seine Frau B._ an das Kantonsgericht, welches teilweise ihnen Recht gab und die Akten für eine Neubewertung einiger steuerlicher Aspekte an die Steuerbehörde zurücksandte.
Erwägungen:Prozessualer Status: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidungen des Kantonsgerichts teilweise als endgültige Entscheidungen und teilweise als Zwischenentscheidungen zu werten seien. Die Rekurse bezüglich der Jahre 2013 sowie 2015 bis 2017 seien zulässig; die Rekurse für die Jahre 2012 und 2014 hingegen als unzulässig klassifiziert, da hier eine Rückweisung an die Steuerbehörde vorgenommen wurde.
Beweislast: Das Gericht wies darauf hin, dass A._ als alleiniger Aktionär und Geschäftsführer der D._ SA eine erhöhte Beweislast trage. Er habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass keine geldwerten Leistungen an ihn geflossen seien. Das Gericht stellte fest, dass die Behauptung, kein persönlicher Nutzen sei entstanden, unbegründet sei, da die Buchhaltung der D.__ SA als teilweise unzuverlässig galt.
Verborgene Gewinnverteilung: Es wurde auch festgestellt, dass es sich bei den fraglichen Einkünften um "verborgene Gewinnverteilungen" handelte, was bedeutete, dass A.__ steuerpflichtig für die erhaltenen geldwerten Vorteile sei und dass die Steuerbehörden nicht verpflichtet sind, zusätzliche Nachweise von anderen Parteien zu verlangen, solange ein hinreichender Verdacht vorliegt.
Kantonale und Bundessteuer: Die oben genannten Erwägungen gelten sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern, da die entsprechenden Steuergesetze übereinstimmen.
Kosten und Schlussfolgerung: Das Gericht entschied, dass die Beschwerden der Kläger abgelehnt wurden. Die Kosten von 12.000 CHF wurden den Klägern auferlegt. Damit wurde auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erklärt.
Das Bundesgericht kam somit zu dem Schluss, dass die Erhöhungen der steuerlichen Bewertung und die damit verbundenen Entscheidungen der Vorinstanten korrekt waren und die Beschwerde abgewiesen wurde.