Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._, ein Grundstückseigentümer, erhob gegen die Genehmigung des allgemeinen Detailentwicklungsplans (PED) für die AgriCo-Standort in der Gemeinde Saint-Aubin Einspruch. Das Grundstück ist Teil eines 27,7 Hektar großen Gebiets, das für Aktivitäten in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und Biomasse vorgesehen ist. A._ argumentierte, dass die geplanten Bauprojekte, insbesondere ein Tischler- und ein Abattoirprojekt, erhebliche Lärm- und Umweltbelastungen verursachen würden, die auch seine Liegenschaft beeinträchtigen.
Vorangegangene Entscheide der Präfektur und des kantonalen Gerichts hatten bereits festgestellt, dass A.__s Einspruch gegen das PED als unzulässig erklärt wurde, da seine Argumente zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits verspätet waren; ferner befand sich sein Grundstück über einen Kilometer von den geplanten Bauarbeiten entfernt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ nicht die notwendige Qualität hatte, um gegen die Genehmigung des PED Einspruch zu erheben. Dies begründete es mit der Feststellung, dass er keinen besonderen, schützenswerten Einfluss auf das Projekt geltend machen konnte, da die vorgesehenen Bauvorhaben nicht direkt an seinem Grundstück lagen und keine signifikanten zusätzlichen Belastungen für ihn zu erwarten waren.
Das Gericht bestätigte die Vorinstanz darauf, dass A._s Einwände bezüglich Umwelteinflüssen und Planungsfehler Mahnungen zur Prüfung in früheren Verfahren unterliegen sollten und dass seine Anfechtung daher als unzulässig betrachtet wurde. Des Weiteren erkannte das Gericht, dass das Anliegen von A._ ohne rechtliche Grundlage war, da die Zonenplanung und spezifische Projekte noch nicht genehmigt waren.
Die Entscheidung des Bundesgerichts betonte, dass der Kläger in zukünftigen Verfahren, insbesondere bei spezifischen Bauanträgen, weiterhin die Gelegenheit haben würde, seine Bedenken vorzutragen.
Ergebnis:
Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück, bestätigte die Vorinstanzen und bestimmte die Kosten zu seinen Lasten.