Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_846/2024 vom 27. Januar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Urteil des Bundesgerichts betrifft den Fall A._ gegen B._ und C._, in dem es um die Rückführung eines Kindes (C._) nach Rumänien geht. Folgende wesentliche Punkte werden behandelt:

Sachverhalt
  • A._ (Mutter, rumänische Staatsbürgerin) und B._ (Vater, rumänisch-deutscher Staatsbürger) leben seit der Geburt des Kindes 2014 getrennt. Das Kind hat bis Juli 2023 in Rumänien bei der Mutter gelebt.
  • Am 8. Juli 2023 reisten Mutter und Kind nach Italien für den Sommerurlaub. Im September 2023 informierte die Mutter den Vater über ihren Plan, dauerhaft nach Italien oder in die Schweiz zu ziehen. Im Februar 2024 stellte der Vater einen Rückführungsantrag für das Kind in Rumänien basierend auf der Haager Konvention.
  • Ein Gericht im Kanton Tessin entschied, dass das Kind innerhalb von 30 Tagen nach Rumänien zurückgebracht werden müsse. Die Mutter legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, welches die Rückführung anordnete.
Erwägungen des Bundesgerichts
  • Recht auf Gehör: Die Mutter machte geltend, dass ihr Recht auf Gehör verletzt wurde, weil sie nicht über ein vorgelegtes Rechtsgutachten des Vaters informiert wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass sie nicht nachweisen konnte, wie diese Verletzung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte.

  • Illegitimer Transfer und Rückführung: Das Gericht erörterte die Bedingungen für die Anerkennung eines illegitimen Transfers laut Haager Konvention. Es stellte fest, dass der Vater zum Zeitpunkt des Transfers rechtlich berechtigt war, gemeinsam mit der Mutter die Obsorge auszuüben. Daher war der Umzug der Mutter mit dem Kind nach Schweden illegal, da sie nicht die Zustimmung des Vaters eingeholt hatte.

  • Ausnahmen von der Rückführung: Das Gericht prüfte, ob es Gründe gab, die Rückführung des Kindes zu verweigern, etwa ein erhöhtes Risiko für das Kind bei einer Rückkehr nach Rumänien oder eine Situation, die für das Kind unerträglich wäre. Es wurde festgestellt, dass keine dieser Ausnahmen zutraf. Die Bedenken der Mutter bezüglich eines potenziellen Übergriffs durch den Vater oder der Möglichkeit einer Inhaftierung in Rumänien waren unbegründet.

  • Interesse des Kindes: Während das Gericht die Meinung des Kindes zur Kenntnis nahm, etwa die Vorliebe, in der Schweiz zu bleiben, wurde die ärztliche Einsichtnahme zur Entscheidung nicht als grundlegend angesehen, da das Kind noch nicht das notwendige Reife- und Verständnisniveau erreicht hatte.

Entscheidung

Das Bundesgericht wies den Antrag der Mutter ab und ordnete die Rückführung des Kindes nach Rumänien bis zum 2. März 2025 an. Die bereits in der ursprünglichen Entscheidung verhängten Vollstreckungsmaßnahmen wurden bestätigt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Alle beteiligten Anwälte erhielten eine Honorierung.

Zusammengefasst befasst sich das Gericht mit der Frage der Rückführung eines Kindes, das international entführt wurde, wobei die gesetzlichen Rahmenbedingungen und das Wohl des Kindes im Vordergrund standen.