Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, geboren 1976, leidet seit vielen Jahren an paranoider Schizophrenie und wurde aufgrund ihrer Erkrankung seit 2004 mehr als 30 Mal stationär in der Klinik B._ behandelt, oft durch fürsorgerische Unterbringungen. Um eine Depotmedikation einzuführen, wurde sie am 30. Mai 2024 erneut durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fürsorgerisch untergebracht. Nach vorübergehender Zustimmung zur Medikation verweigerte sie diese bald und wurde am 25. September 2024 erneut für maximal sechs Wochen hospitalisiert, wobei eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde. Ihre Beschwerden gegen diese Maßnahmen wurden vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) abgelehnt. A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:Das Bundesgericht befasste sich sowohl mit der Rechtmäßigkeit der fürsorgerischen Unterbringung als auch mit der Behandlung ohne Zustimmung. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine solche Behandlung und die Feststellung ihrer Urteilsunfähigkeit nicht gegeben seien.
Rechtliche Ermächtigung: Die Verfahrensvoraussetzungen wurden überprüft und die Beschwerde wurde für zulässig erklärt, wobei klargestellt wurde, dass der Entscheid der KESB nicht angefochten werden kann.
Selbst- und Fremdgefährdung: Das Bundesgericht bestätigte, dass eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung vorliegt, auch wenn aktuell keine Fremdgefährdung festgestellt wurde. Das Gutachten, das zur Entscheidung des FU-Gerichts führte, zeigte auf, dass A.__ ohne Behandlung einem ernsthaften gesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist und unter einem erheblichen Selbstfürsorgedefizit leidet.
Urteilsunfähigkeit: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass A.__ aufgrund ihrer Erkrankung derzeit nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit ihrer Behandlung zu erkennen. Dieses Urteil wurde durch die langjährige Krankheitsgeschichte gestützt.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Depotmedikation geeignet und notwendig ist, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu stabilisieren. Der Vorwurf, mildere Mittel wären nicht ausreichend gewesen, wurde zurückgewiesen, da A.__ in der Vergangenheit wiederholt die tägliche orale Medikation abgebrochen hat.
Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Dennoch wurde ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben und ihr eine Rechtsbeiständin beigegeben. Die Gerichtskosten wurden vorläufig der Bundesgerichtskasse auferlegt.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Angemessenheit der angeordneten Maßnahmen zur Behandlung und Unterbringung von A.__ im Sinne des Erwachsenenschutzrechts.