Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, ein unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aus Guinea, hat am 2. September 2023 in der Schweiz Asyl beantragt. Er gab an, am 8. April 2007 geboren zu sein, berichtete jedoch vage über seine Lebensumstände und Reisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte in seiner Evaluierung fest, dass die vorgelegten Dokumente und seine Erklärungen nicht ausreichend waren, um sein angegebenes Alter zu bestätigen. Daher beschloss das SEM, sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005 zu ändern, um ihn als volljährig einzustufen. Der Administrative Bundesgericht (BGer) wies am 13. August 2024 einen Rekurs gegen diese Entscheidung zurück. A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen:Das Bundesgericht entschied, dass der Rekurs zulässig ist. Es prüfte die Richtigkeit der Argumentation des TAF, das die Entscheidung des SEM als ausreichend in Bezug auf die Tatsachenbeurteilung ansah, ohne eine medizinisch-forensische Altersprüfung durchzuführen. A.__ rügte, dass sein Recht auf Anhörung verletzt wurde, da das SEM keine fachliche Expertise zur Altersbestimmung einholte, obwohl dies notwendig gewesen wäre.
Das Gericht stellte fest, dass das SEM und das TAF die vorgelegten Beweise nicht ausreichend würdigten. Es gab Unstimmigkeiten und Zweifel an den vorgelegten Dokumenten, aber auch Hinweise, die für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprachen. Das Gericht sah es als notwendig an, eine medizinisch-forensische Prüfung zur Altersbestimmung anzuordnen, um die Daten im zentralen Migrationssystem (SYMIC) korrekt zu erfassen.
Entscheidung:Das Bundesgericht nahm den Rekurs an, hob die Entscheidung des TAF auf und wies die Angelegenheit zurück an das SEM, um die verlangte Altersbestimmung vorzunehmen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und A.__ erhielt eine Entschädigung von 2000 CHF für die entstandenen Kosten.