Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_956/2023 vom 14. Januar 2025

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2025 über den Fall von G.__ entschieden, der wegen versuchten Mordes, Entführung und weiterer Delikte verurteilt worden war.

Sachverhalt: G._ wurde von der Strafkammer am 24. Februar 2022 schuldig gesprochen, an einer Entführung und einem versuchten Mord an der Person B._ beteiligt gewesen zu sein. Der Vorfall ereignete sich am 28. Januar 2021. G._ und seine Komplizen hielten B._ für fast zwei Stunden fest und verletzten ihn dabei brutal. G._ versuchte, B._ durch Tritte gegen den Kopf zu töten, während der Geschädigte am Boden lag. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

G._ und die Staatsanwaltschaft beschwerten sich beide über das Urteil. Am 12. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Tessin die Berufung von G._ zurück, erhöhte jedoch die Strafe auf 6 Jahre und 9 Monate, die unter Berücksichtigung der zu verbüßenden Untersuchungshaft zu vollziehen war.

G.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde. Er forderte seine Freisprechung vom versuchten Mord und eine reduzierte Haftstrafe. Er beklagte zudem eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, einen Verstoß gegen das Prinzip „in dubio pro reo“ sowie eine Verletzung seines Rechts, gehört zu werden.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig war, da er fristgerecht eingereicht und die Beschwerdefähigkeit gegeben war.

  1. Rechtsverletzungen: Der Rekurs wurde im Wesentlichen wegen ungenügender Begründung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die Tatsachenfeststellung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren ist. Vor allem stellte das Gericht fest, dass die Tritte gegen B._ und die Anwendung von Gewalt durch G._ und seine Mitverschwörer ausreichend für die Annahme des Vorsatzes waren.

  2. Verletzung des Rechts, gehört zu werden: Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht in seiner Urteilsbegründung ausreichend auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen war und somit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag.

  3. Strafzumessung: Zur Strafe hielt das Bundesgericht fest, dass die Höhe der Strafe durch das Obergericht angemessen begründet worden war, unter Berücksichtigung der Schwere der Taten und der Rolle des Beschwerdeführers im Gesamtgeschehen.

  4. Finanzielle Unterstützung: Der Antrag des Beschwerdeführers auf kostenlose rechtliche Vertretung wurde bewilligt, da seine finanzielle Situation dies erforderte und der Rekurs nicht von vornherein aussichtslos erschien.

Das Bundesgericht wies den Betrieb des Rekurses zurück, bestätigte die Urteile der unteren Instanz und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Verteidiger von G.__ wurde für seine Tätigkeit entlohnt.