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Das Urteil des Bundesgerichts in den Verfahren 7B_737/2024, 7B_738/2024 und 7B_739/2024 betrifft die Beschwerden der A.__ N.V. gegen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024. Diese Beschlüsse betrafen die Nichtanhandnahme und Einstellung von Strafuntersuchungen durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Sachverhalt: Die Oberstaatsanwaltschaft hatte am 19. Juli 2023 entschieden, drei Strafuntersuchungen gegen verschiedene Personen und eine Bank nicht anzunehmen oder einzustellen. Die A.__ N.V. erhob am 25. August 2023 Beschwerde gegen diese Entscheidungen beim Obergericht, welches indes in allen drei Fällen nicht auf die Beschwerden eintrat, weil diese verspätet eingereicht wurden.
Erwägungen: Das Bundesgericht entschieden, die Verfahren zu vereinigen, da sie in engem sachlichen Zusammenhang stehen. Es stellte fest, dass die Beschwerden der A.__ N.V. formell nicht rechtzeitig eingereicht wurden, da die Zustellung der relevanten Entscheidungen an den zuvor als Rechtsvertreter fungierenden Rechtsanwalt erfolgt war und die dafür vorgesehen Frist bereits abgelaufen war.
Die A._ N.V. argumentierte, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Verfügungen nicht korrekt an einen nicht mehr bevollmächtigten Anwalt zugestellt habe. Das Obergericht erkannte jedoch, dass der Rechtsanwalt bis zu seinem Ausschluss aus dem Anwaltsregister weiterhin als Vertreter der A._ N.V. anerkannt war, und die Zustellung daher rechtens war. Es stellte zudem fest, dass fehlende Belege über den Widerruf der Vollmacht nicht ausreichend waren, um die verspäteten Beschwerden zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden als unbegründet zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet hatte. Die A.__ N.V. wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.
Fazit: Die fristgerechte Einreichung der Beschwerden war nicht gegeben, und die Argumente der A.__ N.V. zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Zustellung fanden keine Berücksichtigung im Urteil des Bundesgerichts. Alle drei Beschwerden wurden abgewiesen.