Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die A._ GmbH, eine im Bauwesen tätige Firma, geriet in einen Streit mit der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) über die Beitragspflicht nach dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe. Die Stiftung behauptete, die A._ GmbH unterstehe dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung und forderte ausstehende Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021. Die A.__ GmbH wehrte sich gegen diese Forderungen und altes in mehreren Betreibungen Rechtsvorschläge ein, die jedoch abgewiesen wurden.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied schließlich zugunsten der Stiftung FAR, was die A.__ GmbH zur Beschwerde beim Bundesgericht veranlasste.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz im Bereich der beruflichen Vorsorge entschieden hat, was eine Beschwerde im Rahmen des öffentlichen Rechts rechtfertigt.
Beitragspflicht und Geltungsbereich: Die Stiftung FAR wurde vom Bundesrat betraut, den GAV FAR durchzusetzen. Es wurde festgestellt, dass die A.__ GmbH, trotz der Behauptung, nur Beratungsdienstleistungen anzubieten, dem Geltungsbereich des GAV FAR unterlag.
Befangenheit des Richters: Ein möglicher Anschein der Befangenheit eines Richters wurde verneint, da er nicht auf der Grundlage eines materiell unrichtigen Entscheids begründet werden kann, es wurden keine ausreichenden Beweise für ein unrechtmäßiges Verhalten vorgebracht.
Vertretungsbefugnis: Die A._ GmbH argumentierte, dass der Treuhänder G._ nicht legitimiert war, sie zu vertreten. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die A.__ GmbH durch ihr Verhalten (u.a. durch die Unterzeichnung von Dokumenten und die Zahlung von Beiträgen) die Handlungen ihres Treuhänders stillschweigend genehmigt hatte.
Rechtskräftigkeit der Urteile: Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsöffnung, die für die Betreibungen beantragt worden war, keinen Einfluss auf die materielle Forderung hatte, die jetzt im Rahmen der Klage behandelt wurde.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.__ GmbH ab, verpflichtete sie zur Zahlung der ausstehenden Beiträge und belastete sie mit den Gerichtskosten.
Ergebnis:Das Urteil wird den beteiligten Parteien und den entsprechenden Institutionen schriftlich mitgeteilt.