Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ wurde am 24. April 2013 vom Bezirksgericht Brugg wegen Mordes, Lebensgefährdung und Verstößen gegen das Waffengesetz zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde eine ambulante psychotherapeutische Maßnahme angeordnet. A._ befindet sich seit dem 17. September 2009 im Strafvollzug, ohne Vollzugslockerungen. Die Anträge auf bedingte Entlassung wurden vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau abgelehnt, was in den anschließenden Urteilen des Verwaltungsgerichts von Januar 2023 und August 2024 bestätigt wurde. A.__ hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt, um seine bedingte Entlassung zu erreichen.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsnatur der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass seine Zuständigkeit gegeben ist, da es sich um die Vollzugsfrage handelt. Die Legitimation des Beschwerdeführers wurde nicht in Frage gestellt.
Notwendigkeit einer positiven Prognose: Gemäß Art. 86 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Entlassung möglich, wenn der Gefangene zwei Drittel der Strafe verbüßt hat und das Verhalten dies rechtfertigt. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) ist verpflichtet, ein Gesamtbild des Verhaltens, der Persönlichkeit und der zukünftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu erstellen.
Verhalten im Strafvollzug: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einem mustergültigen Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug ausging, da Berichte zeigten, dass er aufbrausend und respektlos gegenüber Mitarbeitenden war. Dieses Verhalten wurde in die Gesamteinschätzung einbezogen.
Vorstrafen und Lebensverhältnisse: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Vorstrafenlosigkeit positiv gewertet werden sollte; das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass trotz Vorstrafenlosigkeit auch andere Risikofaktoren berücksichtigt werden müssen, die auf ein erhöhtes Rückfallrisiko hindeuten.
Therapeutische Fortschritte: Der Beschwerdeführer verwies auf Fortschritte in der Therapie, doch das Gericht konnte diese nicht erkennen, da er keine tatsächliche Auseinandersetzung mit seinen Problemen und kein echtes Veränderungsverhalten zeigte.
Rückfallrisiko: Das Gericht betonte, dass auch wenn das Rückfallrisiko als "gering" festgestellt wurde, die Schwere der möglichen Vergehen (Mord, Lebensgefährdung) einen hohen Stellenwert besitze und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit somit Vorrang habe.
Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass keinerlei Bundesrechtsverletzungen vorliegen. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Fall zeigt die strikte Handhabung des Bundesgerichts in Bezug auf Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit und die Berücksichtigung individueller Rückfallrisiken bei Entscheidungen über bedingte Entlassungen.