Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_577/2024) Sachverhalt:

Der irakische Staatsangehörige A.__, der seit 2012 in der Schweiz lebt und bis 2015 als Flüchtling anerkannt war, wurde aufgrund seiner Involvierung in eine terroristische Organisation (Islamischer Staat) inhaftiert und erhielt 2017 eine reduzierte Freiheitsstrafe. Im April 2017 wurde er von den Behörden zur Wahrung der öffentlichen Ordnung aus der Schweiz ausgewiesen und erhielt ein unbefristetes Einreiseverbot.

Nach einem rechtlichen Verfahren wurde ihm 2021 vorläufige Aufnahme gewährt, die jedoch 2023 für erloschen erklärt wurde. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erließ 2024 eine Verfügung, die den sofortigen Vollzug seiner Ausweisung anordnete. Diese Entscheidung wurde in einem laufenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Neben der Aufhebung des Aufschubs der Ausweisung ordnete das Migrationsamt für A.__ auch eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten an, die vom Kantonsgericht bestätigt wurde und gegen die er Beschwerde einlegte.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde von A.__ ab, woraufhin er vor das Bundesgericht zog, um die Aufhebung des Urteils zu erwirken und seine sofortige Entlassung aus der Haft zu beantragen.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte die Zulässigkeit der Beschwerde, aufgrund des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit, die die Ausschaffungshaft darstellt.

  2. Rechtliches Gehör: A._ machte geltend, dass das Obergericht seine Rügen bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Haft und der drohenden Todesstrafe im Irak nicht ausreichend beachtete. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz dem rechtlichen Gehör nachgekommen war, da A._ keine konkreten und substantiellen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Haft vorlegte.

  3. Haftvoraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft wurden als gegeben erachtet, da A.__ eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Schweiz darstellt. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (Paraplegie) und das Fehlen einer Untertauchensgefahr die Ausschaffungshaft nicht automatisch unverhältnismäßig machen.

  4. Verhältnismäßigkeit der Haft: A.__ kann gegen die Unzumutbarkeit einer Ausweisung und die Gefahren, die ihm im Irak drohen, vorgehen, diese Punkte sind jedoch in einem separaten Verfahren zu klären. Das Gericht erkannte, dass die Vorinstanz die Absehbarkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft korrekt beurteilt hat.

  5. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.__, da seine finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen wurde.

Fazit:

Das Bundesgericht befand die Anordnung der Ausschaffungshaft für rechtmäßig und wies die Beschwerde von A.__ zurück. Gleichzeitig wurde ihm unentgeltliche rechtliche Unterstützung gewährt.