Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_679/2023 vom 10. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (1C_679/2023) vom 10. Januar 2025:

Sachverhalt: Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschloss am 13. Juni 2023 den Kauf eines Grundstücks (Bielstrasse 3) zum Preis von 5,2 Millionen Franken, ohne diesen Beschluss amtlich bekannt zu machen. Rémy Wyssmann, ein stimmberechtigter Bürger des Kantons, erfuhr über die Presse von diesem Kauf und beantragte Zugang zu den amtlichen Dokumenten sowie eine Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss. Da der Regierungsrat dem Zugang zugestimmt hatte, erhielt Wyssmann am 6. Dezember 2023 eine Kopie des Beschlusses. Am 12. Dezember 2023 beantragte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da Wyssmann als stimmberechtigter Bürger legitimiert war und die Frist gewahrt wurde. Der Kern des Streits drehte sich um die Klassifizierung des Käufers als Anlage oder Ausgabe, was entscheidend dafür war, ob der Beschluss dem Volksreferendum hätte unterbreitet werden müssen.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Zweck des Erwerbs des Grundstücks vor allem die Unterstützung des Gerichtsbetriebs war und nicht hauptsächlich ökonomischen Interessen diente. Diese Nutzung, wenn auch ursprünglich auch zur Erzielung von Mieteinnahmen, war eng mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verknüpft. Daher war der Kauf als Ausgabe und nicht als Anlage zu betrachten, was bedeutete, dass der Kantonsrat darüber hätte entscheiden müssen.

Das Bundesgericht entschied, dass der Regierungsratsbeschluss rechtswidrig war, da er keine gesetzliche Grundlage für den ungenehmigten Kauf vorlegte. Der Beschluss wurde aufgehoben, und die Angelegenheit wurde zur Beschlussfassung an den Kantonsrat verwiesen.

Ergebnis: Die Beschwerde von Wyssmann wurde gutgeheissen, der Beschluss des Regierungsrats aufgehoben, und die Sache an den Kantonsrat weitergegeben, um die notwendige Beschlussfassung durchzuführen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Beschwerdeführer erhielt keine Parteientschädigung.