Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die B._ AG beantragte am 18. August 2020 eine Baubewilligung zum Umbau eines ehemaligen Güterexpeditionsgebäudes in eine Eventhalle für bis zu 300 Personen in St. Gallen. Mehrere Nachbarn, darunter A._, legten Einspruch gegen das Baugesuch ein. Die Baubewilligungskommission wies die Einsprüche am 19. März 2021 ab und genehmigte das Baugesuch mit Auflagen. A._ und andere Nachbarn erhoben daraufhin Rekurs, der von A._ abgelehnt wurde, während der Rekurs anderer Nachbarn gutgeheißen wurde und die Baubewilligung somit aufgehoben wurde. A.__ erhob Beschwerde gegen die Entscheidung, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob A._ zur Beschwerde berechtigt war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz seine Legitimation zu Unrecht verneint hatte. A._ ist Eigentümer einer Immobilie, die sich ca. 160 m vom Bauvorhaben entfernt befindet. Das Bundesgericht führte aus, dass Nachbarn in der Regel dann legitimiert sind, wenn sie durch das Bauvorhaben immissioniert werden. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Lärmminderung durch die acht Bahngeleise zwischen A.__s Grundstück und dem Bauvorhaben eine relevante Beeinträchtigung ausschloss.
A.__ monierte unter anderem, dass die Vorinstanz Lärmimmissionen, die durch Besucher der Eventhalle entstehen könnten, ignorierte. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass auf der Güterbahnhofstraße ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt und die geplante Eventhalle somit nicht zu einer nennenswerten Lärmsteigerung führen würde. Auch die Argumentation bezüglich Lichtimmissionen wurde als unzureichend erachtet, sodass keine besondere Betroffenheit vorlag.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und er musste der Gegenseite eine angemessene Parteientschädigung zahlen. Dieses Urteil bestätigte letztlich die Rechtsgültigkeit der erteilten Baubewilligung und die Ablehnung der Einsprüche gegen das Bauvorhaben.