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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1078/2023 vom 17. Dezember 2024:
Sachverhalt: Das Verfahren betrifft A._, die gegen den Freispruch von B._ in einem Fall sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) vorgeht. B._ war 2020 zunächst verurteilt worden, wurde jedoch im Berufungsverfahren von der kantonalen Berufungsgerichtshof freigesprochen. A._, die damals minderjährig war, hatte 2006 eine Anzeige gegen ihn erstattet, nachdem sie ihm vorwarf, sie während eines Familienurlaubs sexuell belästigt zu haben. Die Klage wurde 2009 eingestellt, da die Vorwürfe nicht hinreichend belegt werden konnten. A._ beantragte später die Wiedereröffnung des Verfahrens, nachdem ihre Schwester D._ anbot zu testifyieren.
Im März 2023 sprach das kantonale Berufungsgericht B._ erneut frei und stellte fest, dass es an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Schwestern zweifle und der Freispruch auf dem Prinzip "in dubio pro reo" basieren müsse. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte, ob das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung und der Feststellung der Tatsachen gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Es stellte fest, dass das Berufungsgericht entscheidende Beweise und das Wissen über das Verhalten von Opfern sexueller Übergriffe nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere wurde die Konsistenz der Aussagen der Geschädigten sowie der Einfluss von Trauma und spätem Erinnern nicht ausreichend gewürdigt.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Argumentation des Berufungsgerichts nicht ausreichte, um die Aussagen von A._ und ihrer Schwester als in Zweifel zu ziehen. Die unterschiedlichen Erklärungen von B._ und die sich verändernde Glaubwürdigkeit der Zeugen führte dazu, dass ernsthafte Zweifel an seiner Unschuld blieben. Schließlich wurde festgestellt, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts willkürlich war.
Das Bundesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.
Ergebnis: Der Rekurs von A._ wurde gutgeheißen, der Freispruch von B._ wurde aufgehoben und die Angelegenheit wird zur erneuten Überprüfung an das kantonale Gericht zurückgegeben.